Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Problematik von Vermögensverschiebungen, für die kein zureichender Rechtsgrund (mehr) besteht. Die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert, in der Schweiz in den Art. 62 ff. fünften Teil des ZGB (Zivilgesetzbuch), in Österreich an verschiedenen Stellen des ABGB.
Prinzipiell ist dabei jeder Anspruch auf Herausgabe selbstständig. Das heißt, es kann durchaus sein, dass wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages der Verkäufer den Kaufpreis herausgeben muss, der Käufer aber wegen Entreicherung die erworbene Sache nicht. Als Beispiel ließe sich hier folgende Konstellation anführen: Wenn eine Sache beim Käufer schuldlos untergeht, dann hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz gem. §§ 812, 818 Abs. 3 BGB. Umgekehrt hat aber der Käufer einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes gem. § 812 Abs. 1 1.Fall BGB. Eine Lösung, die von der Zweikondiktionentheorie in dieser Form unterstützt wird. Nach der Zweikondiktionentheorie kann der Ausgleich zwischen den Parteien durch Aufrechnung, bzw. durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erfolgen. Dieses wird jedoch als ungerecht angesehen. Der Bundesgerichtshof hat daher durch die richterrechtliche Schaffung der Saldo-Theorie beide Ansprüche verzahnt (Folge des Synallagma), wenn die angenommenen Leistungspflichten auf beiden Seiten bereits erfüllt wurden. Es entsteht dann nur ein Anspruch gegen denjenigen, der bei einer Gesamtbetrachtung noch als bereichert anzusehen ist.
Beispiel: V verkauft an K sein Auto für 10.000 EUR, was aber 9.000 EUR wert ist. Das Auto wird ohne Verschulden des K zerstört. In diesem Fall, da K, falls er den Untergang der Sache zu vertreten hätte, nur Wertersatz, also den Wert des Wagens 9.000 EUR hätte leisten müssen, ist der V um die Differenz (Kaufpreis / Wert) 1.000 EUR bereichert. Diese 1.000 EUR hätte er an den K herauszugeben.
Die Saldotheorie ist jedoch nicht so zu verstehen, dass man den § 818 Abs. 3 BGB vollkommen ausschalten will. Sie bewirkt lediglich die Einschränkung des § 818 Abs. 3 BGB. Durch die Saldotheorie kann der Entreicherte nicht in Anspruch genommen werden, denn sie ist keine Anspruchsgrundlage, sondern dient ausschließlich der gerechten Risikoverteilung. Sie ist als eine (rechtsvernichtende) Einwendung anzusehen, und folglich von Amts wegen zu prüfen.
Beispiel: V verkauft an K ein Auto, welches 10.000 EUR wert ist, für 9.000 EUR. Das Auto wird nach der Abwicklung des nichtigen Kaufvertrages ohne Verschulden des K zerstört. Hier ist jedoch für den V, der das Auto ohnehin für 9.000 EUR verkauft hat, nicht möglich von K 1.000 EUR zu erhalten.
In Fällen der besonderen Schutzwürdigkeit einer Seite (wenn z. B. der Käufer ein Minderjähriger ist) kommt die Saldotheorie nicht zur Anwendung. Der Verkäufer trägt das Risiko.
Eine Eingriffskondiktion liegt vor, wenn ein qualifizierter Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts gegeben ist. Dabei ist im Unterschied zum Deliktsrecht weder eine Handlung noch ein Verschulden notwendig. Klassische Beispiele sind Kühe, die fremdes Gras fressen, der Besitz am Diebesgut oder die Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke.
Eine Verwendungskondiktion liegt vor, wenn Verwendungen auf eine fremde Sache gemacht werden, ohne daß sich der Verwender darüber bewusst ist, daß er gerade den Eigentümer der Sache bereichert. So zum Beispiel im Falle des Hausmeisters, der den fremden Zaun versehentlich mit eigener Farbe streicht. Hier fehlt es für die Leistungskondiktion am Bewusstsein, fremdes Vermögen zu mehren.
Die einzelnen Nichtleistungskondiktionen des BGB sind:
Das Gesetz sieht jedoch in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB davon wiederum eine Ausnahme vor. Wurde die Bereicherung unentgeltlich erlangt, so ist sie auch in einer Leistungsbeziehung der Eingriffskondiktion ausgesetzt (sog. Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs).
In Mehrpersonenverhältnissen ist das Subsidiaritätsdogma äußerst umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in ständiger Rechtsprechung bei Mehrpersonenverhältnissen mit Hinweis darauf, dass das Bereicherungsrecht "im höchsten Maße Billigkeitsrecht sei" und sich "jede schematische Lösung" verbiete, nach den Umständen des Einzelfalls.
Die heutige Unterscheidung von Leistungs- und Eingriffskondiktion wird in der Rechtswissenschaft seit etwa 70 Jahren vorgenommen. In römisch-rechtlicher Zeit und der davon geprägten Zeit des frühen BGB ging die Rechtswissenschaft fast ausschließlich von einem "einheitlichen Grund" aller condictiones aus und sah Leistungs- und Eingriffskondiktion als Spielarten eines einzigen bereicherungsrechtlichen Kondiktionsanspruchs (sogenannte Einheitslehre). Erst Walter Wilburg öffnete 1934 den Blick der Wissenschaft für die grundlegenden Unterschiede zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion und verzichtete in Abkehr von der Savignyschen Kondiktionenlehre auf den Ansatz, alle Bereicherungsfälle auf ein einheitliches Prinzip zurückführen zu wollen. Ernst von Caemmerer unterstützte 1954 Wilburgs Thesen und präzisierte dessen Ansatz, in der Nichtleistungskondiktion ein eigenständiges dogmatisches Institut zu sehen und bereitete so den Weg für die so genannte, heute herrschende, Trennungslehre.
Die Lehre von der Subsidiarität der Leistungskondiktion ist im übrigen nicht unumstritten; das Lehrbuch von Karl Larenz und Claus-Wilhelm Canaris legt als Kerngegenstand den Begriff des Rechtsgrundes zugrunde und fragt danach, ob es sich bei der Vorschrift, die den Gegenstand des Anspruchs dem Bereicherungsschuldner zuordnet, um einen Behaltensgrund oder lediglich um eine Zuordnungsvorschrift handelt. In ersterem Falle soll dann der Nichtleistungskondiktionsanspruch wegen Vorliegen eines Rechtsgrundes ausgeschlossen sein, in letzterem Fall hingegen fehlt es am Rechtsgrund.
Daß diese Lösung in der Regel zum selben Ergebnis führt wie die Lehre von der Subsidiarität, zeigt das Fahrradbeispiel: § 932 BGB soll dem gutgläubigen Erwerber den Erwerb des Eigentums ermöglichen und stellt folglich einen Behaltensgrund dar. Somit liegt ein Rechtsgrund für die Bereicherung vor, weshalb ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausscheidet.
Die Lehre von Larenz/Canaris (s.o.) erweist ihren besonderen Wert gerade bei Mehrpersonenverhältnissen, weil sie von einem tatsächlichen Anhaltspunkt im Gesetz ausgeht, anstatt, wie die herrschende Lehre dies tut, schlicht einen bestimmten Lehrsatz (die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion) aufzustellen.
§ 877 ist überaus praxisrelevant, da jeder wegen Irrtumsanfechtung aufgehobene Vertrag auf diese Art bereicherungsrechlich rückabgewickelt wird.
Wie § 877 ist auch § 1435 sehr praxisrelevant, da jeder z. B. wegen Gewährleistung gewandelte Vertrag so rückabgewickelt wird.
Als Sache gelten (nach § 285) auch beschränkte dingliche Rechte, Forderungen oder Immaterialgüterrechte.
Eine Verwendung kann ein Gebrauch oder Verbrauch sein:
Verwendungsansprüche treffen oftmals auch mit Schadenersatzansprüchen und der Eigentumsklage (rei vindicatio) zusammen.
Verwendet z. B. A das Auto des B (ohne dessen Einverständnis) so ist A dadurch bereichert, dass es sich Benutzungsentgelt (z. B. die Kosten eines Mietwagens) erspart hat, B dadurch geschädigt, dass er z. B. Bahnkosten aufwenden musste. Hier zeigt sich, dass Bereicherungsanspruch und Schadenersatz ganz unterschiedliche Ziele verfolgen; das Bereicherungsrecht gleicht den Nutzen des Bereicherten aus, das Schadenersatzrecht den Schaden des Entreicherten (also Geschädigten). Das Auto selbst wird mit der Eigentumsklage gefordert.
Verbraucht z. B. A die Kohle des B, so kann A, bei vollständigem Verbrauch nur mit Verwendungsanspruch vorgehen. Hat A hingegen nur einen Teil verbraucht, kann der Rest mit der Eigentumsklage gefordert werden.
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