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Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge entrichtet werden müssen. Es handelt sich also um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag.

Allgemeines


Grundsätzlich gilt, dass die Beiträge in der Sozialversicherung prozentual vom Bruttolohn erhoben werden. Die Beiträge steigen daher mit dem Bruttolohn. Ist der Bruttolohn höher als die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung, wird zur Beitragsberechnung nur die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Dies hat den Effekt, dass dieser Personenkreis einen geringeren prozentualen Anteil seines Bruttolohns in die sozialen Sicherungssysteme zahlt als andere.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht.

Gesetzliche Rentenversicherung


Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige nicht einheitlich hoch. In der Rentenversicherung ist sie für die Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung (Bezeichnung bis 2005, ab 2006 keine Aufteilung mehr zwischen ArV und AV) gleich. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere (höhere) Grenzen.


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Jahr West / monatlich Ost / monatlich West / jährlich Ost / jährlich
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1967 1.400 DM 16.800 DM
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1968 1.600 DM 19.200 DM
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1969 1.700 DM 20.400 DM
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1970 1.800 DM 21.600 DM
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1971 1.900 DM 22.800 DM
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1972 2.100 DM 25.200 DM
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1973 2.300 DM 27.600 DM
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1974 2.500 DM 30.000 DM
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1975 2.800 DM 33.600 DM
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1976 3.100 DM 37.200 DM
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1977 3.400 DM 40.800 DM
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1978 3.700 DM 44.400 DM
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1979 4.000 DM 48.000 DM
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1980 4.200 DM 50.400 DM
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1981 4.400 DM 52.800 DM
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1982 4.700 DM 56.400 DM
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1983 5.000 DM 60.000 DM
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1984 5.200 DM 62.400 DM
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1985 5.400 DM 64.800 DM
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1986 5.600 DM 67.200 DM
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1987 5.700 DM 68.400 DM
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1988 6.000 DM 72.000 DM
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1989 6.100 DM 73.200 DM
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1990 6.300 DM 75.600 DM
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1991 6.500 DM 78.000 DM
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1992 6.800 DM 81.600 DM
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1993 7.200 DM 86.400 DM
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1994 7.600 DM 91.200 DM
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1995 7.800 DM 93.600 DM
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1996 8.000 DM 96.000 DM
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1997 8.200 DM 98.400 DM
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1998 8.400 DM 100.800 DM
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1999 8.500 DM 102.000 DM
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2000 8.600 DM 7.300 DM 103.200 DM
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2001 8.700 DM 7.300 DM 104.400 DM
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2002 4.500 EUR 3.750 EUR 54.000 EUR
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2003 5.100 EUR 4.250 EUR 61.200 EUR
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2004 5.150 EUR 4.350 EUR 61.800 EUR
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2005 5.200 EUR 4.400 EUR 62.400 EUR 52.800 EUR
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2006 5.250 EUR 4.400 EUR 63.000 EUR 52.800 EUR

knappschaftliche Rentenversicherung:


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Jahr West / monatlich Ost / monatlich West / jährlich Ost / jährlich
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2001 10.700 DEM 9.000 DEM 128.400 DEM 108.000 DEM
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2002 5.550 EUR 4.650 EUR 66.600 EUR 55.800 EUR
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2005 6.400 EUR 5.400 EUR 76.800 EUR 64.800 EUR
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2006 6.450 EUR 5.400 EUR 77.400 EUR 64.800 EUR

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung


In der Krankenversicherung war die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt), die das maximale Arbeitsentgelt festlegt, bis zu dem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich gesetzlich zu versichern. Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze. Auf diese Weise wurde erreicht, dass der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und dadurch die Finanzierungsbasis des sozialen Krankenversicherungssystems verbreitert wurde.


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Jahr monatlich jährlich
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2001 6.525,00 DEM 78.300 DEM
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2002 3.375,00 EUR 40.500 EUR
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2003 3.450,00 EUR 41.400 EUR
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2004 3.487,50 EUR 41.850 EUR
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2005 3.525,00 EUR 42.300 EUR
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2006 3.562,50 EUR 42.750 EUR
Es gibt Kritiker, die es ungerecht finden, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden und die daher für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädieren. Nur bei den Krankengeldzahlungen, die nur etwa 5% der gesamten Leistungsausgaben ausmachen, steht der Beitragsbemessung eine proportionale Leistung gegenüber. Andere Kritiker halten die Begrenzung der Solidarität auf die Beitragsbemessungsgrenze für ungerecht, weil Personen mit höheren Einkommen unterproportional belastet werden. So stellt die Beitragsbemessungsgrenze einen - wenn auch stets umstrittenen - Zwischenweg zwischen diesen beiden Forderungen dar.

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung


Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung.

Steuerliche Auswirkungen


Seit 2004 ist die steuerliche Vorsorgepauschale u.a. auch wieder von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abhängig.

Siehe auch


Weblinks


Sozialversicherung (Deutschland)

 

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