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Der Verhandlungsgrundsatz (neuerdings auch Beibringungsgrundsatz) ist eine Prozessmaxime, die im Zivilprozess vorherrscht.

Während das Gericht die Tatsachen (den Sachverhalt) nicht kennt, muss es aber das Recht kennen (iura novit curia). An die Rechtsausführungen der Parteien ist das Gericht nicht gebunden, an die Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht werden, sehr wohl. Die vorgebrachten Tatsachen sind (nur) zu beweisen, wenn sie von der gegnerischen Partei bestritten werden. Von sich aus kann das Gericht die Tatsachen nicht verlangen.

Im Strafverfahren gilt statt des Verhandlungsgrundsatzes die Inquisitionsmaxime (auch: Untersuchungsgrundsatz). Teilweise ist aber auch im Zivilprozess die Prüfung von Tatsachen von Amts wegen vorzunehmen. Nämlich dann, wenn über unverzichtbare Prozessvoraussetzungen oder die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen zu entscheiden ist. Diese Prüfung fußt jedoch auf den vorgebrachten Tatsachen der Parteien, sodass es sich hierbei nicht um eine Grundsatzverschiebung zu Gunsten des Untersuchungsgrundsatzes handelt.

Historisch ist der Verhandlungsgrundsatz auf die bürgerlich-liberale Werteordnung des beginnenden 20. Jahrhunderts zurückzuführen. Seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten ist diese Grundlage des Zivilprozessrechts kontinuierlich zurückgedrängt worden. Mit ihr kam am 27. Oktober 1933 die Wahrheitspflicht der Parteien ( ZPO) ins Gesetz. Zweck der Regelung ist der Schutz der gegnerischen Partei, sodass falsche Eingeständnisse zu Gunsten der gegnerischen Partei durchaus das Gericht binden.

Literatur


  • Othmar Jauernig: Verhandlungsmaxime, Inquisitionsmaxime und Streitgegenstand. Mohr Siebeck, 1967

Zivilprozessrecht

 

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