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Das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist eine Voraussetzung für eine Haftung des Arztes oder Krankenhauses aus Vertrag oder Delikt.

Eine Behandlungsfehler liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

Behandlungsfehler im engeren Sinn: Die Therapie entspricht nicht dem aktuellen Standard des jeweiligen medizinischen Fachgebiets (sie darf ihrer Zeit jedoch vorauseilen!); das Fehlschlagen einer Therapie allein ist in aller Regel kein Indiz für einen Behandlungsfehler;

Diagnosefehler: Er liegt nicht schon dann vor, wenn eine objektiv unrichtige Diagnose gestellt wird, sondern nur dann, wenn ein Befund in unvertretbarer Weise (fehl-)gedeutet wird;

Befunderhebungsfehler: Er liegt vor, wenn eine nach dem aktuellen fachärztlichen Standard eindeutig gebotene Diagnostik versäumt wurde;

Aufklärungsmangel: Da die fachgerechte Aufklärung des Patienten Teil der Behandlung ist, zählt auch der Aufklärungsmangel zum Behandlungsfehler im weiteren Sinn; er liegt vor, wenn ein Patient über die mit dem beabsichtigten Eingriff typischerweise verbundenen Risiken nicht in verständlicher Form und frühzeitig genug aufgeklärt wurde, um seine freie Entscheidung für oder gegen den Eingriff treffen zu können.

Grober Behandlungsfehler


Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat nur dann für den Arzt strafrechtliche oder zivilrechtliche (Schmerzensgeld/Schadenersatz) Konsequenzen, wenn er bei dem Patienten zu einem Schaden geführt hat. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für einen Schaden (z.B. fehlgeschlagener Heilerfolg) ist aber nicht immer eindeutig feststellbar, da auch vollkommen fachgerechte Behandlungen fehlschlagen oder zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können.

Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers wird diese Ursächlichkeit jedoch vermutet, sofern sie nicht ganz fernliegt. Ein grober Behandlungsfehler wird angenommen, wenn der Arzt in ganz unverständlicher Weise gegen den fachärztlichen Standpunkt verstoßen (selbstverständliches Prüfungswissen in den Wind geschlagen oder völlig gedankenlos gehandelt) hat.

Allgemeine Strafrechtslehre | Gesundheitswesen | Medizinrecht | Schuldrecht

 

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