Das Recht Gnadenerweise zu erteilen (Begnadigung, Begnadigungsrecht, Gnadenrecht) umfasst die Befugnis, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen durch Gnadenerweis.
Die Begnadigung ist meistens Befugnis von Staatsoberhäuptern, die im Einzelfall Tätern die ihnen strafrechtlich zuerkannte Strafe erlassen. In dieser Praxis hat sich ein Rest des mittelalterlichen Gerechtigkeitsverständnisses erhalten, dass Autoritäten geltende Regeln willkürlich außer Kraft setzen können („Gnade vor Recht“). Die entsprechende generelle Maßnahme ist als Amnestie oder Abolition bekannt.
In den übrigen Fällen, das heißt in den Fällen, in denen ein Landesgericht verurteilt hatte, liegt auch das Recht der Begnadigung bei den Ländern. Gemäß den Landesverfassungen wird es ausgeübt von:
Das Begnadigungsrecht steht in Österreich unter anderem dem Bundespräsident zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG, § 25 Abs. 3 ÜG 1920, § 10 HDG).
Fast alle Verfassungen der Welt regeln die Begnadigung, meistens als Kompetenz des Staatsoberhauptes.
Rechtsvergleichende Hinweise bei: Dimoulis, D. Die Begnadigung in vergleichender Perspektive. Berlin 1996.
Помилване | Pardon | Indulto | Amnistie | Indulto | Gratie | Ułaskawienie | Indulto | Помилование
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