Die Beglaubigung oder Legalisation ist die Bestätigung, dass die Unterschrift oder das Handzeichen (vgl. BGB) unter einer schriftlich abgefassten Erklärung (Urkunde) echt ist. Es wird damit bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Im internationalen Rechtsverkehr nennt man eine solche Beglaubigung auch Legalisation.
Die öffentliche Beglaubigung ( BGB) vollzieht ein Notar. Er vermerkt auf der Urkunde, welche Person die dortige Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder anerkannt hat. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.
Seit 1.7.2005 sind ebenfalls die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig ( Betreuungsbehördengesetz - BtBG).
Für Unterschriftsbeglaubigungen sind in einigen Bundesländern nach Landesrecht auch weitere Personen bestellt, z.B. die Ortsgerichtsvorsteher in Hessen und die Ratsschreiber in Baden-Württemberg.
Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche (Unterschrifts-) Beglaubigung zu unterscheiden. Diese ist jeweils nur für die Vorlage bei einer Behörde gültig, die in dem Beglaubigungsvermerk genannt werden muss.
Beglaubigte Kopie.png Der Beglaubigungsvermerk enthält in diesem Fall
Zur Beglaubigung von Kopien sind folgende Personen berechtigt:
Früher waren auch Pfarrer/innen berechtigt.
Falls der Bürger einer öffentlichen Verwaltung oder einem Anbieter von öffentlichen Diensten eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes vorlegen muss, kann jeder öffentlich Bedienstete, der dazu ermächtigt ist, die Dokumente entgegen zu nehmen, die Beglaubigung der Kopie vornehmen, sofern das Original vorgelegt wird.
Bei mehrseitigen Dokumenten genügt es, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (zum Beispiel schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
Die Rechtsgrundlage für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften ist in den und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den Parallelbestimmungen der Bundesländer zu finden. Im Sozialrecht sind die Parallelbestimmungen die , Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB-X).
Siehe auch: Beurkundung, Apostille
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