Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sozialgesetzbuch II. Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die Prämisse zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken. Daraus wird gefolgert, dass Angehörige einer solchen Bedarfsgemeinschaft weniger sozialstaatliche Hilfe benötigen als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben.
Zur einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II
1. erwerbsfähige Hilfebedürftige
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
3. als Partner der hilfebedürftigen Person
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinsachaft kommt es nicht auf den Willen der Betroffenen an. Eventuell bestehende, der Zuordnung entgegenstehende privatautonome Vereinbarungen, etwa ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht, bleiben unbeachtet.
Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass bei der Prüfung, ob der Hilfesuchende bedürftig und damit anspruchsberechtigt ist, nicht nur dessen eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird. Alle Angehörigen der Bedarfsgemeinsachft sind verpflichtet, der Behörde Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Sind die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, kann die Bedarfsgemeinschaft aufgefordert werden, in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen.
Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Arbeitslosengeld II für volljährige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die in einer Partnerschaft miteiander leben, beträgt nur je 90 % dessen eines Alleinstehenden.
In der Kritik steht auch die Berücksichtigung volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auch hier werde über das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht hinaus eine faktische Unterhaltsverpflichtung eingeführt.
Die Schlechterstellung von Bedarfsgemeinschaften gegenüber Einzelpersonen untergrabe die Solidarität in gelebten SozialbeziehungenDiakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Zehn Thesen zur Fortentwickling der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) vom 18. Mai 2006 http://www.dw-bonn.de/Downloads/ThesenSGBII.pdf. Insgesamt stelle der durch die Bedarfsgemeinschaft entstehende faktische Zwang zu gegenseitiger Hilfe einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.
Die Kritik an der Bedarfsgemeinschaft wird damit zurückgewiesen, dass Grundsicherungsleistungen gegenüber anderen Hilfen nachrangig seien und Bedarfe nur insoweit decken sollten, wie es zur Führung eines menschwürdigen und existenzgesicherten Lebens erforderlich sei. Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften seien aber faktisch gegeben. Deshalb müssten sie bei Hilfen, die die Funktion der Bedarfsdeckung haben, berücksichtigt werden. Erst die Nichtberücksichtigung der faktischen Transferleistungen führe dazu, dass Hilfeempfänger, die sonst rechtlich verpflichtet seien, sich gegenseitig zu unterstützen, ungleich behandelt und damit benachteiligt würden.
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