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Der Begriff Bebauungsplan (häufig verkürzt als B-Plan bezeichnet) hat in Deutschland und Österreich ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Bedeutungen.

In Deutschland:


Das deutsche Bauplanungsrecht (zu unterscheiden vom Bauordnungsrecht), das vor allem im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt ist, unterscheidet grundsätzlich drei Flächenkategorien: 1) Der Außenbereich (unbebaute Freibereiche), der grundsätzlich nicht bebaut werden darf. 2) Der Innenbereich (bebaute Bereiche, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen), in dem eine Bebauung zulässig ist, soweit sie sich in die bestehende Bebauung einfügt. 3) Bebaute oder (bisher) unbebaute Bereiche, für die ein Bebauungsplan die zulässige Art der (insbesondere baulichen) Nutzung vorgibt.

Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes ("verbindlicher Bauleitplan") kann die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit die zulässige Nutzung von Grundflächen nach Maßgabe des BauGB und der BauNVO rechtsverbindlich regeln. In der Regel wird insbesondere die zulässige Art und das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.(Zum Beispiel: Wohngebiet, Industriegebiet, öffentliche Grünfläche, Verkehrsflächen, Angaben zur Bauhöhe etc.)

Bebauungspläne werden nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt. Bei diesem Verfahren können betroffene Behörden und die Öffentlichkeit ihre Anregungen vorbringen, über die der Gemeinde- oder Stadtrat zu entscheiden hat.

Für die Umwidmung von grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereichsflächen zu Bauflächen ("Neubaugebieten") ist in der Regel die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Der Bebauungsplan wird als kommunale Satzung vom Gemeinde- oder Stadtrat erlassen und ist insbesondere bei der Erteilung von Baugenehmigungen zu beachten.

Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa ein einzelnes Grundstück oder einen Stadtteil, aufgestellt. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden.

Innerhalb der Bebauungspläne wird noch einmal unterschieden:

  • Es gibt die so genannten "qualifizierten" (d. h. detaillierten) Bebauungspläne, die mindestens Festsetzungen über Art und das Maß der baulichen Nutzung (zwei gesonderte Festsetzungen, nämlich die Nutzungsart wie z. B. MI - Mischgebiet, und das Maß wie z. B. die Geschossflächenzahl (GFZ), die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten (vgl. § 30 BauGB). Darüber hinaus können aber vielfältige weitere Merkmale festgelegt werden ( vgl. § 9 BauGB).

  • "Einfache" Bebauungspläne werden die genannt, die weniger als die o. g. vier Kriterien regeln. Im Bereich "einfacher" Bebauungspläne und in zusammenhängend bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan regelt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für die nicht definierten Kriterien nach den §§ 34 und 35 BauGB, z. B. im Innenbereich nach dem Gebietscharakter.

Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung gibt es eine auf dem Baugesetzbuch gegründete Rechtsverordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO), die bestimmte Gebietstypen mit ihren jeweiligen, zulässigen Nutzungen festlegt (z. B.: Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete oder Gewerbegebiete).

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingebrachten privaten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen und öffentlichen Interessen gerecht abzuwägen, bevor der Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans läuft i. d. R. über zwei Stufen:
  • frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Öffentliche Auslegung des Planentwurfes
Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Fehlerhaftigkeit

Die Problematik fehlerhafter Bebauungspläne ist von enormer Bedeutung in der Verwaltungspraxis und für Grundstückseigentümer. Bebauungspläne sind Satzungen und damit Rechtsnormen. Sie unterliegen dadurch an sich dem Nichtigkeitsdogma. Seit Ende der 1990er Jahre gibt es jedoch im Baugesetzbuch umfangreiche Ausnahmen vom Nichtigkeitsdogma im Hinblick auf Bebauungspläne. Seither eröffnet das Baugesetzbuch umfangreiche Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Bebauungspläne. Diese Heilungsmöglichkeiten beziehen sich jedoch nicht auf Fehler im Zustandekommen des Bebauungsplanes unter kommunalrechtlichen Gesichtspunkten. So ist ein Bebauungsplan, der beispielsweise unter Beteiligung eines befangenen Stadtverordneten zustandekommt, nach dem Nichtigkeitsdogma auch nach den Neuerungen des Baugesetzbuches nach wie vor nichtig.

In Österreich:


Verordnung der Gemeinde, die festlegt, wie jedes Grundstück im Bauland, teilweise darüber hinaus, bebaut werden kann; legt insbesondere die zulässigen Bauweisen, Bauhöhen, Baulinien und Verlauf und Breite der Verkehrsflächen fest. Basiert auf dem Flächenwidmungsplan.

Da Raumplanung in Österreich ausschließlich in die Kompetenz der Länder fällt, gibt es neun Raumordnungsgesetze mit teilweise höchst unterschiedlichen Regelungsinhalten zur Bebauungsplanung. So sind in manchen Bundesländern Bebauungspläne flächendeckend über das gesamte Bauland zu erlassen, in anderen hingegen bleiben sie auf besonders regelungsbedürftige Flächen beschränkt (Teilbebauungspläne). Weitere Unterschiede betreffen Begriffe und ihre Definitionen (Grenz-, Fluchtlinien, Bebauungsdichte, -masse etc.) sowie Anzahl und Definition von Abstufungen (z. B. Grund- und Hauptstufe der Bebauungsplanung, Bebauungsrichtlinien etc.)

Siehe auch


Öffentliches Baurecht | Kommunalpolitik | Wertermittlung

Weblinks


 

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