Ein Beamter (weibliche Form Beamtin) ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt („Amtsträger“).
Dieses besondere rechtliche Verhältnis – auch als Beamtenstatus bezeichnet – ist (in Deutschland) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter und wird alimentiert, d.h. er empfängt danach Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.
Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen entsprechend ihrer Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe eine (gesetzlich festgelegte) Amtsbezeichnung (z. B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und gegebenenfalls eine Funktionsbezeichnung (z. B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Rechtspfleger usw.).
Deutschland
Beamtenrecht
Rechte der Beamten (Deutschland)
Die deutschen Beamten haben eine besondere
Dienst- und Treuepflicht dem
Dienstherrn gegenüber. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u.a. zu einer dem
Amt angemessenen
Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (
Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen
Pension, in der Gesetzessprache
Versorgungsbezüge genannt, im
Ruhestand.
Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- und Landesbesoldungsgesetz) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z. B. in den letzten Jahren:
- Kürzung der Sonderzahlung (in der Öffentlichkeit meist fälschlich als Weihnachtsgeld bezeichnet) und des Urlaubsgeldes um 40-60% in allen Ländern und beim Bund bzw. vollständige Streichung (z. B. in Niedersachsen ab Besoldungsgruppe A9 und generell beim Bund)
- Verlängerung der Wochenarbeitszeit:
- 40-Stunden-Woche für Beamte in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein
- 41-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und beim Bund
- 42-Stunden-Woche für Beamte in Bayern, Hessen und Thüringen.
Die Arbeitszeit von Beamten in den übrigen ostdeutschen Bundesländern liegt schon immer bei 40 Stunden pro Woche.
Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstehenden Krankheitskosten (sog. Beihilfe), jedoch beim Bund und in vielen Bundesländern unter analoger Übertragung der Auswirkungen der Gesundheitsreform wie Praxisgebühr, Festbetrag, Selbstbehalte etc. Für die restlichen Kosten muss der Beamte z. B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung selbst vorsorgen.
In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z. B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge).
Der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen wird regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze wirksam, sonst auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Höhe dieser Bezüge bemisst sich dann nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben und der Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet wird, wobei der Höchstsatz bei 71,75 % liegt. Die ausgezahlten Pensionen sind bei der Einkommenssteuer nach Abs.2 EStG voll zu besteuern.
Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen. Manche Beamten sind verpflichtet, im Dienst eine Uniform bzw. Dienstkleidung zu tragen, falls dies angeordnet wird.
Den Beamten in vielem gleichgestellt sind Richter und Soldaten.
Pflichten des Beamten
Beamte müssen nach
Recht und
Gesetz handeln (
Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (
Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der sog.
Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer
Laufbahn müssen Beamte einen
Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten werden in
Disziplinarverfahren und Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten geahndet. Diese können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen.
Manche Bürger- und Arbeitnehmerrechte sind eingeschränkt (z. B. nach herrschender Meinung kein Streikrecht, kein Tarifrecht). Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden.
Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).
Die Beratungspflicht des Vorgesetzten ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.
Besoldung
Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der
Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen („Besoldungsordnungen“ mit Besoldungsgruppen - BesGr) aufgeteilt ist:
Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland.
In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. Taucher, Polizeizulage, Feuerwehrzulage, Kompaniefeldwebel, Flugsicherungsbeamter, Kraftfahrer).
Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.
Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten
Deutsche Beamte werden in einem
Vorbereitungsdienst als
Anwärter (
Beamte auf Widerruf) eingestellt, nach bestandener
Laufbahnprüfung zum
Beamten auf Probe (Beamter zur Anstellung) ernannt und nach Absolvierung einer Probezeit als
Beamter auf Lebenszeit angestellt, wenn sie mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ein Beamter kann nicht kündigen, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch seine Entlassung beantragen.
Weitere Formen des Beamtenverhältnisses sind der Beamte auf Zeit, zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler an Universitäten) oder kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister und Beigeordnete. Ferner gibt es noch die Ehrenbeamten. Dies sind Beamte, die ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausüben. Für ihre Stellung gelten bestimmte Sonderbestimmungen. Feuerwehrkommandanten Freiwilliger Feuerwehren sind z. B. Ehrenbeamte.
Bei den so genannten politischen Beamten handelt es sich nicht um eine besondere Form des Beamtenverhältnisses. Es handelt sich um Beamte auf Lebenszeit, die bei Ausübung ihres Amtes in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen der Regierung stehen müssen. Deshalb können solche Beamte jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§§ 31 BRRG, 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG). Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist landes- und bundesrechtlich unterschiedlich geregelt. In der Regel gehören Staatssekretäre, Regierungspräsidenten und manchmal auch Ministerialdirektoren zu dieser Gruppe. Manchmal sind auch Polizeipräsidenten, sehr selten auch Generalstaatsanwälte und Leiter von Verfassungsschutzbehörden politische Beamte.
Früher gab es noch die Beamten im Wartestand.
Laufbahnen
Es gibt in Deutschland vier verschiedene Laufbahngruppen:
- Einfacher Dienst – Besoldungsgruppe A 2 bis A 5, für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6 – im Regelfall muss ein Hauptschulabschluss vorliegen
- Mittlerer Dienst – Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z. B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt auch A 10), wobei die Ämter der BesGr. A 5 faktisch nicht mehr als Eingangsamt dienen und die Laufbahnen jetzt mit A 6 beginnen – im Regelfall wird Mittlere Reife bzw. ein Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung gefordert
- Gehobener Dienst – Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 – Fachhochschulreife bzw. bei technischen Laufbahnen (z. B. Baudienst oder Feuerwehr) bzw. für technische Lehrer abgeschlossenes Fachhochschulstudium einer förderlichen Fachrichtung (Diplom (FH) oder Bachelor)
- Höherer Dienst – Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 – im Regelfall abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom oder Master)
Die Amtsbezeichnungen der Beamten in der Besoldungsordnung A lauten (Beispiele, Kursiv gedruckte Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel eines Zusatzes bedürfen)):
Einfacher Dienst
- A 2
Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister, Zollwachtmeister
- A 3
Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister, Zolloberwachtmeister
- A 4
Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart, Triebwagenführer, Zollhauptwachtmeister
- A 5 (Verzahnungsamt einfacher – mittlerer Dienst)
Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Kriminaloberwachtmeister, Kriminalwachtmeister, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Betriebsassistent, Erste(r) Zollhauptwachtmeister(in)
- A 6 (Herausgehobene Dienstposten)
Erster Hauptwachtmeister, Betriebsassistent, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Hauptwart, Erste(r) Zollhauptwachtmeister(in), Obertriebwagenführer
Mittlerer Dienst
- A 5 (Verzahnungsamt einfacher – mittlerer Dienst)
Justizvollstreckungsassistent, Obertriebwagenführer, Polizeioberwachtmeister, Polizeiwachtmeister, Zollassistent (die Ämter der BesGr. A 5 sind im wesentlichen für den mittleren Dienst abgeschafft);
- A 6
Lokomotivführer, Sekretär (z. B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.), Werkmeister;
- A 7
Brandmeister, Krankenpfleger, Krankenschwester, Oberlokomotivführer, Obersekretär (z. B. Justizobersekretär, Zollobersekretär/Zollschiffsobersekretär, Fernmeldeobersekretär, usw.), Oberwerkmeister, Polizeimeister, Stationspfleger, Stationsschwester;
- A 8
Abteilungspfleger, Abteilungsschwester, Gerichtsvollzieher, Hauptlokomotivführer, Hauptsekretär (z. B. Justizhauptsekretär, Zollhauptsekretär/Zollschiffshauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär usw.), Hauptwerkmeister, Oberbrandmeister, Polizeiobermeister;
- A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst)
Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Zollbetriebsinspektor/Zollschiffsbetriebsinspektor, Hauptbrandmeister, Konsulatssekretär, Obergerichtsvollzieher, Oberin, Oberpfleger, Oberschwester, Pflegevorsteher, Polizeihauptmeister;
- A 9 Z (A 9 mit gewährter Zulage) Ist gleichzusetzen mit der Besoldungsgruppe A 10 und kann Beamten der Besoldungsgruppe A 9 gezahlt, wenn sie Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen.
Gehobener Dienst
- A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst)
Inspektor, Kapitän, Kriminalkommissar, Polizeikommissar, Zollinspektor/in;
- A 10 Konsulatssekretär Erster Klasse, Kriminaloberkommissar, Oberinspektor, Polizeioberkommissar, Seekapitän, Zolloberinspektor/in;
- A 11 Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst), Polizeihauptkommissar, Seeoberkapitän, Fachlehrer, Zollamtmann/Zollamtfrau/Zollamtmännin;
- A 12 Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Polizeihauptkommissar, Rechnungsrat, Seehauptkapitän, Fachlehrer, Konrektor, Lehrer, Zweiter Konrektor, Zollamtsrat/Zollamtsrätin;
- A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst)
Kanzler Erster Klasse, Konsul, Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat, Erster Kriminalhauptkommissar, Erster Polizeihauptkommissar, Seehauptkapitän, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Realschullehrer, Zolloberamtsrat/-rätin;
Höherer Dienst
- A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst)
Akademischer Rat, Arzt, Legationsrat, Konservator, Kustos, Landesanwalt, Studienrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Rat;
- A 14
Akademischer Oberrat, Chefarzt, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberkonservator, Oberkustos, Oberrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Fachschuldirektor, Fachschuloberlehrer, Konrektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Wissenschaftlicher Oberrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor;
- A 15
Akademischer Direktor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Chefarzt, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Hauptkustos, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberlandesanwalt, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor, Wissenschaftlicher Direktor;
- A 16
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle, Finanzpräsident, Generalkonsul, Gesandter, Landeskonservator, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat (auch in B 2), Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Oberlandesanwalt, Senatsrat, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Oberstudiendirektor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor;
Leitende Positionen sind in der Besoldungsordnung B ausgebracht. Siehe Höherer Dienst.
Die jeweils letzte Stufe einer Dienstgruppe (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Dienstgruppe (z. B. A 5 einfacher und A 5 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 13). Diese Stellen werden auch als Verzahnungsämter bezeichnet.
Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist ein Studium an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge in der Regel an speziellen Lehrgängen teil bzw. werden bei einigen Fachrichtungen direkt am Arbeitsplatz eingewiesen.
Das deutsche Beamtentum im Wandel
Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen immer weniger Beamte. Ob die Einstellung von Angestellten anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist umstritten. Studien sind in dieser Frage zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Pensionslasten zu verzeichnen, für welche bisher die "öffentliche Hand" - trotz entsprechender Absenkung der Bezüge - keine ausreichend hohen Rückstellungen (Rücklagen) gebildet werden; und dies obwohl z.B. in
Niedersachsen die Lohnerhöhungen bei den Angestellten im öffentlichen Dienst jeweils um 0,2 % vermindert auf die Beamten übertragen wurden (so genannte gedachte Versorgungsrücklage).
Richter und Soldaten
Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind
Richter und
Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen.
Bis in die
1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.
Kirchenbeamte
Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben (
Dienstherrenfähigkeit). Wie die
Verpflichtung der ev. Geistlichen und Kirchenbeamten zum Eintritt in die Beamten-Witwenkasse (Generalia) 1861–1873 belegt, gibt es für den Kirchenbeamten eine entsprechende Tradition.
Das staatliche Beamtenrecht ist nach § 135 BRRG auf Religionsgemeinschaften und deren Verbände nicht anwendbar.
Dienstherren der Pfarrer und Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev) oder die Bistümer (rk). Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen.
In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.
Die anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, z. B. die Israelitischen Religionsgemeinschaften oder auch einige evangelische Freikirchen, kennen die Einrichtung des Kirchenbeamten nicht. Ihnen ist es aber von staatlicher Seite gleichermaßen erlaubt, durch entsprechende kirchenrechtliche Regelungen Beamtenverhältnisse zu begründen.
Österreich
Die Geschichte des
österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des
18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von
1780-
1790 (Reformen Kaiser Josephs II. – „
Hirtenbrief“ von
1783), sodann der
Vormärz, das Jahr
1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr
1914 (Dienstpragmatik).
In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik demoliert. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und bevorstehende dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen (2004) würden das österreichischen Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.
Schweiz
In der
Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der
Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die Unkündbarkeit, endgültig der Vergangenheit an. In den meisten
Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.
Geschichte des Beamtentums
Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten
Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten der
Antike und im
Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtentums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in
Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.
Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.
Der preußische Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. formalisierte die Ausbildung und gilt als „Vater des Berufsbeamtentums“. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich II. (der Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort.
Erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution.
Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen.
Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden – wie in vielen anderen Berufszweigen – wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken können.
In der Bundesrepublik wurde im Juli 1950 in Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes als Programmsatz und gleichzeitig unmittelbar geltendes Recht die Bestimmung aufgenommen, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse … als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes … zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln“, womit das Berufsbeamtentum wiedereingeführt war. Auf Bundesebene wurden daraufhin 1953 das Bundesbeamtengesetz (BBG) und 1957 das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) erlassen. Die Bundesländer haben für Beamte der Länder und Kommunen eigene Landesbeamtengesetze verabschiedet.
Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamte mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte die bei den Behörden tätig waren dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angestellten dort wesentlich höher sind.
Bei anderen Privatisierungen bietet BRRG die Rechtsgrundlage, Beamte zu privatrechtlichen Institutionen im Besitz der öffentlichen Hand zuzuweisen. Hier fehlt aber eine Regelung zur Vertretung dieser Beschäftigten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes, da diese Personen dort kein Wahlrecht besitzen (BAG Beschluss vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 -).
In der DDR gab es keine Beamten; auch heute ist der Anteil der Beamten in Ostdeutschland geringer als im Bereich der alten Bundesrepublik.
Siehe auch
Literatur
- Manuel J. Hartung: Bloß kein Mikado!. In: Die Zeit. 25/2003 (Bericht über die Beamtenausbildung)
- Manuel J. Hartung: Bremsklotz Beamtenrecht. In: Die Zeit. 14/2004 (Bericht über Beamtenrechtshürden beim Wechsel ins Ausland)
- Karl Megner: Beamte. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Aspekte des k.k. Beamtentums. 2. Auflage. Verlag der Österreichischen Akad. der Wiss., Wien 1986 (Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Bd. 21), ISBN 3700106858
- Achim Weber: Beamtenrecht. Beck, München 2003 (Prüfe dein Wissen, Bd. 30), ISBN 3406504671
- Rudolf Summer (Hrsg.): Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts, Bonn 1986.
Weblinks
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