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Auf der Grundlage der Laufbahn regelt sich die berufliche Karriere eines Beamten in Deutschland. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht.

Laufbahngruppen


Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Es werden vier Laufbahngruppen unterschieden:

Anforderungen


Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen. Dabei gilt als Einstellungsvoraussetzung für den oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Teilweise gelten für die spezifischen Ämter weitergehende Anforderungen

Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamtinnen und Beamte können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.

Teilweise ist ein Aufstieg möglich: Nach einer bestimmten Dienstzeit in einer Laufbahngruppe kann der Beamte durch entsprechende Weiterbildung und das Bestehen einer Prüfung in die nächsthöhere Laufbahn wechseln.

Gesetzliche Grundlagen


Das Bundesbeamtengesetz (BBG) ermächtigt die Bundesregierung, die Vorschriften über die Laufbahnen per Rechtsverordnung zu regeln. Im Bundesbereich gilt die Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Für einige Bereiche (Eisenbahn, Deutsche Bundespost, Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundesbank) gibt es allerdings spezielle Laufbahnverordnungen, wie die Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV). Von einigen Ausnahmen abgesehen orientieren sich die speziellen Laufbahnvorschriften an den Regelungen der BLV.

Die Länder finden im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) einen Rahmen, innerhalb dessen die Landesparlamente ihr jeweiliges Laufbahnrecht ausgestalten können. Einige Grundsätze sind allerdings gesetzlich festgeschrieben, beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Laufbahnen.

Leistungsgrundsatz


Im Laufbahnrecht gilt der Leistungsgrundsatz: Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.

Beispielhafte Dienstbezeichnungen und Dienstgrade


Siehe auch: Dienstgrad

Weblinks


Beamtenrecht | Beruf

 

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