Die in Deutschland Baugenehmigung genannte Bauerlaubnis oder Baubewilligung (vgl. z. B. BauO NRW § 75 Baugenehmigung und Baubeginn) ist die amtliche Erlaubnis zum Beginn eines Bauvorhabens (Gebäude bzw. sonstige Bauwerke).
Die Baugenehmigung oder Bauerlaubnis ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Sie unterliegt in Deutschland neben den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Baugesetzbuches insbesondere dem Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes, wodurch sich Unterschiede ergeben können. Die landesrechtlichen Bestimmungen regeln die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, da die Kompetenz für die Gefahrenabwehr den einzelnen Bundesländern obliegt.
Deutschland
Landesbauordnungen
In allen
Landesbauordnungen heißt es gleichlautend:
- Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung.
Was genau unter dem Begriff baulicher Anlage zu verstehen ist, findet sich mehr oder weniger detailliert in den jeweiligen Landesbauordnungen.
- Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung erteilen muss, wenn der Bauherr alle erforderlichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfüllt. Die Behörde hat dann also kein Ermessen, sondern ist verpflichtet die Baugenehmigung zu erteilen. Dieser Grundsatz ist Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Baufreiheit aus Art. 14 GG.
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den entsprechenden Landesbauordnungen ggf. in Verbindung mit den Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer.
Voraussetzungen der Genehmigung
Der schriftliche
Bescheid wird vom
Bauamt bzw. der
Baupolizei erst ausgefertigt und dem
Bauherrn übermittelt, wenn
- der Bauantrag vollständig ist (Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Energiebilanz usw.),
- der schriftliche Antrag den zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes und den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Bundesrecht) entspricht (Bauordnung, Raumplanung, Verordnungen, ...),
- im Normalfall lässt sich der Bauherr durch Unterschrift der Nachbarn auf der Bauvorlage das Einverständnis bestätigen. Liegt die u. U. notwendige Einverständniserklärung eines Nachbarn nicht vor, so erhält er ein Exemplar der Baugenehmigung zugestellt und kann, wenn er seine Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Wichtig dabei ist, dass der Widerspruch des Nachbarn keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Bauherr kann also mit den Bauarbeiten beginnen, sobald er die Baugenehmigung erhalten hat. Will der Nachbar den Beginn der Bauarbeiten verhindern, etwa weil er der Auffassung ist, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, so muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 80, 80a VwGO und nicht wie früher teilweise angenommen nach § 123 VwGO. Somit finden nicht die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung, die den Nachbarn bei einem ungerechtfertigten Antrag gegen die Baugenehmigung zum Schadensersatz verpflichten können.
Die Baubehörde kann zur Klärung von Fragen des Bauvorhabens eine Bauverhandlung durchführen.
Die durch Verordnung festgelegte Gebühr ist nach Zustellung der Baugenehmigung zu entrichten. Vorschüsse sind möglich.
Genehmigungspflicht von Vorhaben
Eine Baugenehmigung ist auch für bestimmte Bauänderungen oder
Abbruch erforderlich. Sie ist an der
Baustelle sichtbar anzubringen. Erst dann darf mit Erd
aushub und Bauarbeiten begonnen werden. Der Baubeginn und das
Bauunternehmen ist der Behörde zu melden.
Vor dem Bauantrag kann man eine Bauanfrage bzw.
Bauvoranfrage stellen, um z. B. die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zu erfahren. Wird ein Bauvorbescheid erlassen, ist die Baubehörde an diesen gebunden.
Eine Baugenehmigung wird nach einer bestimmten Zeit ungültig, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Verlängerungen sind teilweise möglich. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde. Näheres regeln die entsprechenden Landesbauordnungen.
In den letzten Jahren besteht die Tendenz zur Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens. Dies zielt auf eine Einschränkung der Anzahl von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, aber auch die Verschlankung des Baugenehmigungsverfahrens durch die Einschränkung des Prüfumfanges (je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens). In einigen Bundesländern wurden Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeführt. Die Verantwortung der nicht zu prüfenden Bereiche liegt in diesen Fällen alleine bei Bauherrn und Planfertiger. Weiterhin gibt es die Variante, dass ein Vorhaben anzeigepflichtig ist, in welchem Fall die Behörde in einem bestimmten Zeitraum reagieren muss - ansonsten gilt das Vorhaben als genehmigt.
Rechtsschutz des Bürgers gegen Nichterteilung
Sollte die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung zu Unrecht nicht erteilen, so kann der Betroffene vor dem
Verwaltungsgericht auf die Erteilung der Baugehmigung klagen. Zuvor muss er jedoch bei der Behörde gegen den Ablehnungsbescheid binnen eines Monats
Widerspruch einlegen. Ergeht nach einiger Zeit der Widerspruchsbescheid, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats,
Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Hat er Erfolg, so verurteilt das Verwaltungsgericht die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung.
Der Nachbar eines Baugenehmigungsempfängers kann unter engen Voraussetzungen die erteilte Baugenehmigung anfechten. Dazu reicht es aber nicht aus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt, die gerade darauf abzielen, den jeweiligen Nachbarn individuell zu schützen. Anerkannte drittschützende Vorschriften sind z.B die landesbaurechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände. Kann sich der Nachbar auf eine solche drittschützende Norm berufen, so muss er zunächst Widerspruch bei der Baugenehmigungsbehörde einlegen. Hat der Widerspruch keinen Erfolg, so er kann der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung erheben (Drittanfechtungsklage).
Bauabnahme
Nach Fertigstellung des
Bauwerks (bei großen Bauvorhaben auch zwischendurch) sehen die (Landes)
Bauordnungen eine
Bauabnahme bzw. Bauzustandsbesichtigung vor, deren Umfang der Baubehörde überlassen ist. Teilweise kann sie durch
Architekt und
Schornsteinfeger erfolgen. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, nach deren Beseitigung die Benützungs- bzw.
Wohnbewilligung ausgesprochen wird.
Bauverfahren in Österreich
In
Österreich (auch
Schweiz und Bremen) spricht man von
Baubewilligung, um einen Bau beginnen zu dürfen.
Siehe auch
Öffentliches Baurecht