'' siehe Bauabzugsteuer_(Deutschland) --Stephan75 12:14, 9. Mär 2006 (CET)
=Gesetzliche Grundlage der Bauabzugsteuer= Die Bauabzugsteuer ist durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001, BGBl. I S.2267, eingeführt worden. Durch dieses Artikelgesetz sind entsprechende Vorschriften in die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Der Steuerabzug ist erstmals für Bauleistungen vorzunehmen, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden.
=Ziel der Bauabzugsteuer= ist
Die Eindämmung illegaler Betätigung war bereits früher Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben auch auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Vorhaben bezogen sich u. a. auf eine frühzeitige Informationsbeschaffung durch Erweiterung der Meldepflichten sowie eine Sicherung des Steueraufkommens durch einen Steuerabzug an der Quelle. Mit dem Steuerentlastungsgesetz (StEntG) 1999/2000/2002 war zum 1. April 1999 eine Abzugsteuer auf Vergütungen an ausländische Dienstleistungserbringer (§ 50a Abs. 7 EStG) eingeführt worden. Entsprechend dieser Regelung war ein deutscher Auftraggeber verpflichtet, von Vergütungen an einen im Ausland ansässigen Werkunternehmer einen vorsorglichen Abzug von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 25 vom Hundert vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Nach Ansicht der EU-Kommission widersprach diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schränkte die Dienstleistungsfreiheit in der EU ein. Die Regelung ist daher durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wieder aufgehoben worden. Mit dem Wegfall der EU-Binnengrenzen und der größeren Durchlässigkeit der EU-Außengrenzen haben als Folgewirkung auch die Fälle illegaler Betätigung zugenommen. Es hat sich gezeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Steueranspruchs, insbesondere gegenüber unseriösen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmern, nicht ausreichen. Steueransprüche können sowohl aufgrund der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerpflicht der illegal eingesetzten Arbeitnehmer entstehen als auch aufgrund der Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuerpflicht des im Inland tätigen (Sub-)Unternehmens selbst. Verschleierungs- und Hinterziehungsmodelle der hoch mobil agierenden Unternehmen werden in professioneller Weise auf dem Markt angeboten. Dabei wird die komplexe Rechtsmaterie, die meistens auch internationale Dimensionen aufweist, in dreister Manier ausgenutzt. Das Dilemma der Steuerverwaltung besteht darin, dass sie häufig nicht oder zu spät Kenntnis von den illegalen Aktivitäten unseriöser Unternehmen erhält. Selbst wenn sie Kenntnis erhält, können oft nicht sofort die notwendigen Schritte eingeleitet werden. Außerdem lassen sich im Nachhinein Art und Umfang der Tätigkeit oft nicht mehr feststellen, Verantwortliche sind nicht mehr greifbar, Ermittlungs- und Vollstreckungsversuche bleiben erfolglos.
=Einzelheiten=
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"Bauabzugsteuer (Deutschland)".
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