Die Bauabnahme ist der Übergang von der Bauausführung in die Baunutzungsphase.
Zu Unterscheiden ist die:
= Öffentlich Rechtliche Bauabnahme = Öffentlichrechtliche Bauabnahmen wurden im Zuge mehrerer Bauordnungsrechtsnovellen in allen Bundesländern reduziert. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur noch stichprobenartige Kontrollen statt.
= Zivilrechtliche Abnahme = Die Details hängen von den Vereinbarungen der Vertragsparteien ab, u. a. ob die VOB vereinbart ist oder alleine das BGB gilt.
Die Abnahme hat nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) innerhalb einer in der VOB festgelegten Frist zu erfolgen. Voraussetzung ist die (weitgehende) und (im wesentlichen) mangelfreie Fertigstellung der Bauleistung. Mit der Abnahme geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe verloren, soweit er sich dieses Recht nicht vorbehält.
Die förmliche Abnahme wird aus Beweisgründen im allgemeinen in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Das gibt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Bauherren) die größtmögliche Rechtssicherheit.
Inhalte des Abnahmeprotokolls: Titel: „Förmliche Abnahme von Bauleistungen nach VOB Teil B § 12“
Die Stillschweigende Abnahme erfolgt durch ein schlüssiges Handeln durch den Auftraggeber (Bauherr), z. B. durch die vollständige Zahlung der Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung für eine Teilleistung) oder bei Nutzung des Bauwerks oder der Leistung durch den Auftraggeber.
Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne erfolgte Abnahme in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses), so gilt nach einer Frist von sechs Tagen die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion).
Auf Antrag des Auftragnehmers sind Teile, die später nicht mehr überprüfbar sind, z. B. die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils, vorab technisch abzunehmen. Damit ist kein Gefahrübergang verbunden, aber eine Umkehr der Beweislast. Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer die Mängelfreiheit zu beweisen, ab der Abnahme hat der AG behauptete Mängel zu beweisen. Technische Abnahmen werden im allgemeinen durch die entsprechenden (Fach-)Planer wie Architekten, Ingenieure usw. durchgeführt.
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