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Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt in Deutschland die Art, das Maß, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Die Baunutzungsverordnung ist eine aufgrund § 9a des Baugesetzbuches erlassene Rechtsverordnung. Die ursprüngliche Baunutzungsverordnung war am 1. August 1962 in Kraft getreten.

Basisdaten
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Kurztitel: Baunutzungsverordnung
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Voller Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke

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Typ: Bundesrechtsverordnung
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Rechtsmaterie: Baurecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: BauNVO
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FNA: 213-1-2
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Verkündungstag: 26. Juni 1962 (BGBl. I 1962, S. 429)
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Aktuelle Fassung: 22. April 1993 (BGBl. I 1993, S. 466)
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Die Baunutzungsverordnung gilt grundsätzlich für Gebiete, für die ein Bebauungsplan existiert. Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind die §§ 1 - 15 BauNVO auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar.

Art der baulichen Nutzung (Gebietseinteilung)


Die Einteilung im Flächennutzungsplan wird nach § 1 Abs. 1 BauNVO wie folgt vorgenommen:
  1. Wohnbauflächen, gekennzeichnet mit W
  2. gemischte Bauflächen, M
  3. gewerbliche Bauflächen, G
  4. Sonderbauflächen, S

Die Einteilung im B-Plan wird nach § 1 Abs. 2 BauNVO wie folgt vorgenommen:

  1. Kleinsiedlungsgebiete, WS, § 2 BauNVO
  2. reine Wohngebiete, WR, § 3 BauNVO
  3. allgemeine Wohngebiete, WA, § 4 BauNVO
  4. besondere Wohngebiete, WB, § 4a BauNVO
  5. Dorfgebiete, MD, § 5 BauNVO
  6. Mischgebiete, MI, § 6 BauNVO
  7. Kerngebiete, MK, § 7 BauNVO
  8. Gewerbegebiete, GE, § 8 BauNVO
  9. Industriegebiete, GI, § 9 BauNVO
  10. Sondergebiete, SO, §§ 10, 11 BauNVO

Nach § 13 BauNVO sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.

Maß der baulichen Nutzung


Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich gemäß §§ 16 - 21a BauNVO grundsätzlich nach den in den Bebauungsplan vorgesehenen Richtwerten. Diese sind im Einzelnen:
  • Grundflächenzahl (GRZ) - § 19 BauNVO - , die angibt, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche bebaut werden darf.
  • Geschossflächenzahl (GFZ) - § 20 BauNVO - , die angibt, wie viele Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
  • Baumassenzahl (BMZ) - § 21 BauNVO - , die in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten angibt, wie viele Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

Bauweise


Die Bauweise ( § 22 BauNVO) kann im Bebauungsplan festgesetzt werden. Differenziert wird zwischen offener und geschlossener Bauweise. Bei offener Bauweise sind die Bauwerke mit Grenzabstand zu errichten. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Bauwerke ohne seitlichen Grenzabstand errichtet.

Überbaubare Grundstücksfläche


Im Bebauungsplan können Baulinien, Bebauungstiefen und Baugrenzen - § 23 BauNVO - festgesetzt werden. Bei restriktiver Festsetzungen ist die Bebaubarkeit von Grundstücken nur innerhalb eines "Baufensters" möglich.

Übersicht über den zulässigen Nutzungsmix


Gebäudearten WS WR WA WB MD MI MK GE GI
Wohngebäude
Nutzgärten, Gartenbaubetriebe
Läden, Gaststätten
kulturelle, soziale, Sportanlagen
Tankstellen
Nicht störende Handwerksbetriebe
Nicht störendes Gewerbe
Sonstiges Gewerbe
Hotels, Pensionen
Verwaltungsgebäude
Geschäfts- und Bürogebäude
Vergnügungsstätten
Parkhäuser
Lagerhäuser und -plätze
Industriebetriebe
Legende
zulässig
ausnahmsweise zulässig
nicht zulässig

Literatur


Wilhelm Söfker (Hrsg.): Baugesetzbuch (BauGB). BauNVO, PlanzV, WertVu. -Richtlinien, Raumordnungsgesetz. Dt. Taschenbuch-Verl., München 2005, ISBN 3423050187

Weblinks


Bundesministerium der Justiz, juris GmbH

Rechtsquelle (Deutschland) | Öffentliches Baurecht | Kommunalpolitik | Wertermittlung

 

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