Bannkreis.jpg Als Bannmeile oder auch Befriedeter Bezirk (früher auch Bannkreis genannt) bezeichnet man allgemeine Schutzzonen um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (z. B. Bundestag, Bundesrat) und der Länder (Landtage) sowie des Bundesverfassungsgerichts, in der Tätigkeiten bzw. Versammlungen verboten und nur in Ausnahmefällen zugelassen sind. Beabsichtigt wird der Schutz dieser Verfassungsorgane vor dem unmittelbaren Druck der Bevölkerung.
Manchmal bezeichnet man die Bannmeile auch als Verbotszone. Dabei könnte es sich z.B. um Handelsverbote handeln.
Das Bannmeilengesetz des Bundes wurde am 31. Juli 2000 reformiert. (Siehe jetzt Befriedeter Bezirk). In den Ländern gibt es solche Gesetze nach wie vor. Im "Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" (BefBezG) hat der Bundestag auch für Bundesrat und Bundesverfassungsgericht befriedete Bezirke festgelegt. Nötigenfalls wird die Beachtung der Bannmeile mit Polizeigewalt durchgesetzt. Demonstrationen auch in der Bannmeile sind zulässig, wenn keine Störung zu erwarten ist. Dies gilt vor allem an sitzungsfreien Tagen (§ 5 BefBezG).
Zur Zeit einer Wahl gibt es im Umkreis von Wahllokalen auch eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von in der Regel 10 bis 50 Meter festgelegt.
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