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Eine Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die Kunden von Kreditinstituten Personen ihres Vertrauens erteilen können, damit diese Bankgeschäfte im Namen des Kunden vornehmen.

Es wird unterschieden in

  • Vollmacht (gilt während des Lebens des Kontoinhabers und über den Tod hinaus) und
  • Vollmacht nur für den Todesfall

Erteilung und Erlöschen der Vollmacht


Die Bankvollmacht ist typischerweise auf einem Vordruck der Bank vorzunehmen. Formlose Vollmachten werden von Banken meist nicht oder nur in Ausnahmesituationen akzeptiert.

Das Bestellen einer Kredit- oder Maestro-Karte (ec-Karte) für Dritte steht einer Vollmacht gleich.

Die Vollmacht ist durch schriftliche Erklärung der Bank gegenüber jederzeit widerufbar.

Vollmacht und Todesfall


Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Todesfall. Ist ein Erlöschen mit dem Tode gewünscht, so ist eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.

Häufig verwendet wird auch die Vollmacht nur für den Todesfall. Diese ermöglicht dem Bevollmächtigten Bankgeschäfte z.B. zur Abwicklung des Erbes.

Eigentümer des Kontos ist nach dem Tod der(die) Erbe(n). Die Bankvollmacht ist kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht (z.B.: Urteil BayObLG vom 19.04.2000). Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen.

Umfang der Vollmacht


Der Umfang der Bankvollmacht wird durch die Bankformulare meist eingeschränkt. Nicht möglich sind meist:

  • Die Auflösung von Konten
  • Kreditaufnahmen (der Bevollmächtigte darf aber grundsätzlich auch über eingeräumte Kredite verfügen)
  • Die Erteilung von Untervollmachten oder
  • Hoch spekulative Geschäfte

Bankenüblich ist eine Beschränkung durch den Kunden auf

  • einzelne Konten (und nicht die ganze Geschäftsbeziehung mit der Bank)
  • Verfügung nur durch 2 Bevollmächtigte

Bei Vollmachten mit gemeinschaftlicher Verfügung wird oft zwischen "A-Vollmachten" und "B-Vollmachten" unterschieden. Während A-Bevollmächtigte mit jedem beliebigen anderen Bevollmächtigen verfügen können, kann der B-Bevollmächtigte die nur mit einem A-Bevollmächtigte tun.

Weitere rechtliche Aspekte


  • Bevollmächtigte unterliegen der Legitimationsprüfung gemäß Abgabenordnung (AO). Sie müssen sich mit einem Ausweis legitimieren.
  • Die Namen der Bevollmächtigten werden im Rahmen des Kontenabrufverfahrens an Behörden weitergegeben.
  • Gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WphG) ist es vorgeschrieben Börsenumsätze von Bevollmächtigten unter deren Kennummer und nicht dem des Kontoinhabers zu melden.
  • Auch gelten die Anforderungen des WphG auch für Bevollmächtigte. Die Bank muss vor Ausführung eines Wertpapiergeschäftes die Erfahrungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten erfragen (WphG-Bogen) und mit dem Risiko der vorgesehenen Geschäfte vergleichen.

Das Bundesjustizministerium (BMJ) empfiehlt bei Vorsorgevollmachten, stets die Bankvollmacht separat zu erklären.

Literatur


  • Siegfried Platz: Die Vorsorgevollmacht in der Bank- und Sparkassenpraxis; Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart, 2005 (ohne ISBN, daher Bezug nur über http://www.sparkassenverlag.de)

Weblinks


Bankwesen

 

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