Das Bankgeheimnis (in der Schweiz: Art. 47 BankG, in Deutschland im Wesentlichen als vertragliche Zusicherung ausgestaltet) bezeichnet Verschwiegenheitspflicht und Recht der Auskunftsverweigerung von Banken gegenüber Dritten (wie zum Beispiel staatlichen Institutionen) über die finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden.
Kreditinstitute dürfen und müssen nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen von ihre Auskunftsverweigerungspflicht abweichen und bestimmten Institutionen Informationen zur Verfügung stellen, die von diesen verlangt werden.
Das Bankgeheimnis zählt zum elementaren Schutz der Privatsphäre der Menschen, steht jedoch im Konflikt mit dem Anspruch des Staates (und der ehrlichen Steuerzahler) auf eine zutreffende Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. Das Bankgeheimnis wurde deswegen im Zug der Einführung der Zinsabschlagsteuer (in der Schweiz Verrechnungssteuer) gelockert. Mit der Einführung des Kontenabrufverfahrens ist das Bankgeheimnis in Deutschland weiter geschwächt.
Das Steuerrecht § 30a der Abgabenordnung * respektiert das Bankgeheimnis. Nach Gesetzeslage sind Finanzbehörden verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden zu nehmen. Bei einer Außenprüfung der Banken dürfen Kundendaten nicht pauschal mit den Angaben in der Steuererklärung des Kunden verglichen werden. Allerdings besteht ein Auskunftsrecht des Finanzamtes.
Durch Neuregelungen in der Abgabenordnung, die auf dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit beruhen und seit 1. April 2005 in Kraft sind, wurden die Befugnisse der Finanzbehörden und anderer staatlichen Einrichtungen erheblich ausgeweitet.
Das Bankgeheimnis endet auch mit dem Tod des Kunden. So sind die Banken verpflichtet nach dem Tod des Kunden die jeweiligen Guthaben und Schließfächer der Erbschaftssteuerstelle zu melden.
In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 d. Bankwesengesetzes (Verfassungsgesetz) geregelt. Demnach dürfen Banken Auskünfte nur über richterlichen Auftrag geben, wenn ein Strafverfahren läuft. Auch staatliche Stellen bekommen sonst keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen Auskünfte ebenfalls nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden. Auch im Todesfall erfährt niemand etwas von vorhandenen Sparbüchern.
Damit die Einkommen aus Kapital trotzdem besteuert werden können, wird eine Kapitalertragsteuer (KESt) mit einem fixen Steuersatz von der Bank einbehalten und dem Finanzamt abgeliefert. Damit ist die Einkommensteuer und eine evt. Erbschaftssteuer abgegolten. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet.
Gefallen ist allerdings die Anonymität des Sparbuches im Jahre 2002 (mit Übergangsfristen). Das heißt gegenüber der Bank muss sich ein Sparbuchinhaber ausweisen, was früher nicht der Fall war.
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