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Bankgebühren ist der umgangssprachliche Ausdruck für Entgelte für Bankdienstleistungen.

Vereinbarung


Gebühren für Bankdienstleistungen werden vertraglich vereinbart. bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Girokonten) des Privatkundenbereichs erfolgt dies oft dadurch, dass die AGB auf das Preisverzeichnis der Bank verweisen.

Durch eine Änderung des Preisverzeichnisses hat die Bank dann die Möglichkeit, die Höhe der Bankgebühren einseitig anzupassen.

Ist ein Entgelt für eine Bankdienstleistung nicht gesondert vereinbart, kann die Bank gemäß BGB § 315 die Kosten nach billigem Ermessen festlegen.

Fremdgebühren (z.B. Porto) können von der Bank ebenfalls dem Kunden belastet werden.

Unzulässige Gebühren


Banken und Kunden sind daran interessiert, dass die Gebühren verursachergerecht belastet werden. Dies ist in Deutschland rechtlich aber nicht in jedem Fall erlaubt. Eine umfangreiche Rechtsprechung regelt, welche Bankgebühren zulässig sind und welche nicht. Wichtige unzulässige Bankgebühren sind:

unzulässig, da die Bank gesetzliche Aufgaben wahrnimmt

  • Bearbeitung von Nachlassfällen
  • Bearbeitung von Freistellungsaufträgen
  • Bearbeitung von Pfändungen

unzulässig, da die Bank lediglich des gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden erfüllt

  • Barauszahlungen (am Schalter)
  • Depotüberträge
  • Kontoauflösungen
  • Löschungsbewilligung von Grundschulden

unzulässig, da die Bank nicht im Auftrag des Kunden handelt

  • Lastschriftrückgabegebühren gegenüber dem Kontoinhaber

Bankwesen

 

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