Bankgebühren ist der umgangssprachliche Ausdruck für Entgelte für Bankdienstleistungen.
Durch eine Änderung des Preisverzeichnisses hat die Bank dann die Möglichkeit, die Höhe der Bankgebühren einseitig anzupassen.
Ist ein Entgelt für eine Bankdienstleistung nicht gesondert vereinbart, kann die Bank gemäß BGB § 315 die Kosten nach billigem Ermessen festlegen.
Fremdgebühren (z.B. Porto) können von der Bank ebenfalls dem Kunden belastet werden.
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