Das Bundesgesetzblatt ist in Deutschland und in Österreich das amtliche Bekanntmachungsmedium für Bundesgesetze.
Das deutsche Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Kein Gesetz ist gültig, wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Allerdings ist diese Vorschrift nicht konstitutiv; eine rückwirkende Geltung ist durchaus möglich. Es wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH vertrieben.
Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben. Die Teile werden in römischen Ziffern angegeben.
Das Bundesgesetzblatt ist erst für Ausgaben ab dem Jahr 1998 im Internet einsehbar.
Aktuelle Korrektur: s. Uni Saarbrücken
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Bundesgesetze mit Ausnahme völkerrechtlicher Übereinkünfte, ferner Verordnungen, wenn sie nicht im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht werden, Zuständigkeitsentscheidungen nach Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts, Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten und Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats (z. B. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, des Bundesrates sowie des Gemeinsamen Ausschusses) veröffentlicht. Andere Bekanntmachungen werden nur veröffentlicht, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien hingegen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet. Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht.
Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III.
Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in - von Ausnahmen abgesehen - vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt. Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind danach am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten.
Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31. Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben. Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.
Das Bundesgesetzblatt (abgekürzt: BGBl) dient in Österreich der Verlautbarung von Bundesgesetzen, ministeriellen Verordnungen, Staatsverträgen und supranationalem Recht. Mit 1.Jänner 1997 wurde durch die Novelle zum Bundesgesetzblattgesetz 1985 durch BGBl. 600/1996 die Dreiteilung Bundesgesetz (Teil I), ministerielle Verordnung (Teil II), Staatsvertrag (Teil III) eingeführt.
Die Vorgänger des Bundesgesetzblattes waren das Reichsgesetzblatt (1848 - 1918) und das Staatsgesetzblatt (1918 - 1920, 1945). Von 1938 - 1945 galt das deutsche Reichsgesetzblatt. 1934 wurde einmalig eine Zweiteilung des Bundesgesetzblattes als Ausdruck des Beginns des Ständestaates eingeführt.
Seit 1. Januar 2004 ist nicht mehr die gedruckte Fassung, die bis dorthin in der Print Media Austria AG, der früheren Österreichischen Staatsdruckerei, hergestellt wurde, sondern die im RIS online publizierte Fassung als authentisch anzusehen. Die rechtlichen Grundlagen für diese – bis dato in Europa einzigartige – Online-Kundmachung wurden durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 geschaffen. Auf technischer Ebene wird die Online-Kundmachung durch den Einsatz elektronischer Signaturen realisiert.
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