Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz) das allgemeine Privatrecht.
Nach langjährigen Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das BGB am 1. Januar 1900 in Kraft (RGBl. 195).
Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1, Art. 125 GG fort. Am 2. Januar 2002 erfolgte eine Neubekanntmachung in neuer deutscher Rechtschreibung und mit amtlichen Paragraphenüberschriften.
Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen gleichgestellten Rechtsteilnehmern regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern oder Hoheitsträgern untereinander. Die Einteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht stammt bereits aus dem römischen Recht, wobei die Abgrenzung in Einzelfällen schwierig und umstritten ist. Als Bürgerliches Recht wird klassisch jener Teil des Zivilrechts verstanden, der auf jeden Anwendung findet und nicht nur auf besondere Personen oder Lebensbereiche zugeschnitten und auf diese beschränkt ist (wie z. B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht). Der namensgebende "Bürger" als Idee der privatrechtlich handelnden Person darf dabei nicht als ein Hinweis auf eine standesrechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter verstanden werden. Moderne Entwicklungen, die im BGB Sonderregelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bürgerliches Gesetzbuch |
| Abkürzung: | BGB |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Privatrecht |
| FNA: | 400-2 |
| Datum des Gesetzes: | 18. August 1896 (RGBl. S. 195) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1900 |
| Neubekanntmachung vom: | 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 u. BGBl. 2003 S. 738) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 123 Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 882) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 25. April 2006 (Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006) |
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
Die thematische Aufteilung in die fünf Bücher, die auf die Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts zurückgeht, unterliegt einer bemerkenswerten Asymmetrie. Während der Allgemeine Teil, das Schuldrecht und das Sachenrecht durch abstrakte juristische Unterscheidungen getrennt sind, enthalten die Bücher über das Familienrecht und das Erbrecht zusammenhängende soziale Vorgänge, die ihrerseits sachenrechtliche und schuldrechtliche Elemente aufweisen.
Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, Allgemeines Landrecht (ALR), der Code civil, Badisches Recht und Sächsisches BGB.
Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den "bürgerlichen Verkehr" (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.
Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Miquel und Lasker von der Nationalliberalen Partei eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug (siehe lex Miquel-Lasker). Eine Vorkommission machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge, die weitgehend auf ein Gutachten des Professors für Handelsrecht, Levin Goldschmidt, zurückgingen. Die 1. Kommission, bestehend aus 9 Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren, darunter der Pandektist Bernhard Windscheid, wurde 1874 einberufen und legte nach ausführlichen Beratungen 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des gemeinen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß, undeutsch und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission, der auch Anton Menger angehörte, legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen durch den Bundesrat als "dritter Entwurf" 1896 dem Reichstag zugeleitet, durch diesen mit nochmals leichten Veränderungen beschlossen und am 18. August verkündet.
Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Öffnungsklauseln für die Gesetzgebung der Bundesstaaten (heute: Bundesländer) enthalten sind (sog. Landesprivatrecht). Des weiteren ist im EGBGB das Internationale Privatrecht kodifiziert. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.
Im Gegensatz zum dem freiheitlich geprägten Schuldrecht, Sachenrecht und Erbrecht folgte das Familienrecht weitgehend der überkommenen patriarchalischen Traditionen, die sich vor allem in der Verwaltung und Nutznießung des ehefräulichen Vermögens durch den Ehemann (§1363 BGB a.F.), des Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Angelegenheiten (§1354 BGB a.F.) und der Wahrnehmung der elterlichen Gewalt durch den Vater (§1627 BGB a.F.) niederschlug. Andererseits führte das BGB die durch das Personenstandsgesetz von 1875 eingeführte verpflichtende Zivilehe mit ihrer grundsätzlichen Scheidbarkeit fort.
Trotz der vorherrschenden liberalen und individuellen Züge des BGB fand ein Ausgleich zwischen den Interessen der nachständischen Gesellschaft, der Industrialisierung und der politischen Ordnung des Kaiserreichs statt. Dieser erfolgt im Wege von Vorbehaltsklauseln für die bundesstaatliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Privatrechts (siehe EGBGB).
Auch wurde kritisiert, dass das BGB mit seiner formalen Gleichheit der Rechtsgenossen der wirtschaftlichen und intellektuelle Verschiedenheit der Einzelnen nicht gerecht werde. Die Privatautonomie als bloße Möglichkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstverwirklichung begünstige auf längere Sicht die schnellen, flexiblen, wissenden und vermögenshaltenden Kräfte der Gesellschaft. Demgegenüber hätten die Verhältnisse der Lohnarbeiterklasse in den §§611ff. BGB nur eine völlig unzureichende Regelung erfahren, die eher auf Dienste freier Berufe zugeschnitten seien.
Schon im Kaiserreich machte die Kriegswirtschaft des Ersten Weltkriegs erste Änderungen am BGB notwendig - der Kontrahierungszwang und der diktierte Vertrag sind Beispiele staatlicher Lenkung der Wirtschaft, die zentralen Elementen des liberalen Ursprungs-BGB widersprachen.
Sehr umstritten war hingegen die Veränderung des Scheidungsrechtes weg vom Verschuldensprinzip hin zum Zerüttungsprinzip. Das Gesetz für die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder von 1969 beseitigte die Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern und kam somit der Forderung von Art.6 V GG nach.
In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB-Gesetz"), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde.
1992 wurde durch das Betreuungsgesetz das Recht der Vormundschaft über Erwachsene abgeschafft und durch die Betreuung ersetzt. 1998 erfolgte eine große Reform des Kindschaftsrechtes (u.a. die endgültige Beseitigung der Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder) sowie die Rückverlagerung des Eherechtes in das BGB.
Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zu Beginn des Jahres 2002 (mit Neubekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)), durch die unter anderem verschiedene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurden. Zu diesem Anlass wurden viele der erwähnten Nebengesetze in das BGB aufgenommen. Außerdem wurden die positive Vertrags- oder Forderungsverletzung und andere von der Wissenschaft und der Praxis (weiter-)entwickelte Rechtsinstitute ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das gesamte Recht der Leistungsstörungen sowie das Verjährungsrecht wurden überarbeitet.
Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung:
Zur Geschichte:
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