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Bürger,_Gottfried_August
 

Bürger waren ursprünglich im Sinne der Ständeordnung, im Mittelalter Bewohner eines Burgortes, dann einer befestigten Stadt oder eines Marktortes, schließlich jedes vollberechtigte Glied einer Staatsgemeinschaft. Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem mit legitimen Mitteln nicht absetzbaren Regime (einer Monarchie) unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien Bürger einer Republik.

Im übertragenen Sinne werden damit aber auch nicht-zeitverbunden die Bewohner einer Stadt oder eines staatlichen Gemeinwesens, beispielsweise in der Antike (z.B. der Polis) oder in der Moderne bezeichnet.

In der mittelalterlich geprägten Verfassung einer Stadt oder eines Marktes war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner. Diese Begriffe galten nur für Männer, Frauen konnten nach der damaligen Rechtsauffassung niemals Träger eines solchen Titels sein.

Unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, sog. Tripfhäuseln waren damit auch vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein.

Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft ist im so genannten Bürgeraufnahmebuch dokumentiert worden, wobei auch eine entsprechende Gebühr, das Bürgergeld, fällig war.

Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Inwohners zurück.

Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen.

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