Baeckerinnung.jpg Bäcker (maskulinum) ist eine Berufsbezeichnung für einen Menschen, der seinen Lebensunterhalt durch Backen von Brot, Brötchen etc. verdient.
Der Bäcker zählt zu den Handwerksberufen. Nach einer meist dreijährigen Berufsausbildung wird vor der regional zuständigen Innung die Gesellenprüfung abgelegt. Nach einer definierten aktiven Arbeitszeit besteht für den Bäckergesellen die Möglichkeit, sich an einer Fachschule weiterzubilden und anschließend vor der Handwerkskammer die Meisterprüfung abzulegen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung erwirbt man das Recht, den Beruf des Bäckers selbstständig auszuüben und Auszubildende in diesem Beruf auszubilden.
Diese Unterscheidung wurde als erstes in Preußen 1752 aufgehoben, da sie zu ständigen Reibereien, auch zum Nachteil der Kundschaft führte. Der Bäckerberuf gehörte zu den "freien, geschenkten und ungeschlossenen" Handwerken. Die Befugnis eines Meisters, zu backen, hieß die (Back-) Gerechtigkeit oder auch die Bank. Bereits im römischen Recht wurden die Bäcker zu eigenen Korporationen vereinigt und im Mittelalter wurde durch Erteilung von Privilegien die Bildung von Bäckerinnungen vorangetrieben. Ihren Rechten entsprachen jedoch bestimmte Pflichten. So sollten die Bäcker durch die Bereitstellung ständig vorhandener Mehlvorräte allgemeinen Notständen vorbeugen helfen.
In Paris und in einigen französischen Departements wurden die Bäcker 1801 zu geschlossenen Korporationen unter der Leitung von Syndikaten vereinigt. Für den Betrieb war dann eine obrigkeitliche Genehmigung erforderlich. Eine besondere Bäckereikasse hatte die Ausgleichung der Brotpreise zum Zweck, indem aus derselben in teuern Zeiten Vorschüsse an die Bäcker geleistet wurden. Diese Einrichtung bestand bis 1863.
Die deutsche Gewerbeordnung gab schließlich das Bäckergewerbe frei. Nach § 73 konnten jedoch die Bäcker angehalten werden, Preis und Gewicht ihrer Waren am Geschäft zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
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