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Das Bankaval (von italienisch avallo - "Wechsel", dieses von arabisch hiwala - "Mandat", "Wechsel") umfasst als Sammelbegriff sowohl Bürgschaften und Garantien als auch Wechselbürgschaften, die ein Kreditinstitutim Folgenden wird zur Vereinfachung von Bank gesprochen – im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Der Begriff Aval stammt aus dem Italienischen und steht für die Unterzeichnung eines Wechsels durch eine zusätzliche Person, die damit ebenso haftet wie der Aussteller des Wechsels.

Avalarten


  • Mietaval: zur Absicherung eines Mietvertrages, die Kautionsstellung durch den Mieter kann entfallen.
  • Gewährleistungsaval: Sichert den Gewährleistungsanspruch eines Bauherrn oder Investors ab.
  • Anzahlungsaval: Sichert den Anzahlungsbetrag für eine Lieferung oder Investition ab.
  • Leistungsaval: Sichert Zahlungen bis zum Eintreffen der Ware oder Erbringen der Leistung ab.
  • Wechselaval: Sichert den Begünstigten eines Wechsels ab, dient wirtschaftlich zur Bonitätsverbesserung eines Wechsels und ermöglicht damit eine billigere Refinanzierung.

Wirtschaftliche Bedeutung für den Auftraggeber


Das (Bank-)Aval erspart dem Auftraggeber Liquidität, indem sich eine Bank verpflichtet, für den Fall eines Misserfolges einer geschäftlichen Vereinbarung einen finanziellen Ausgleich sicherzustellen. Dies führt dazu, dass beispielsweise Anzahlungen bei Anzahlungsavalen oder Gewährleistungsrückbehalte dem Auftraggeber der Bank, der die vereinbarte Herstellungsleistung zu erbringen hat, früher zur Verfügung stehen.

Die Übernahme von Avalen stellt eine Kreditgewährung seitens der Bank dar, die entweder als Abzweiglimit im Rahmen anderer Kreditlinien eingeräumt oder separat als Avalkredit eingeräumt und durch Kreditsicherheiten besichert wird.

Wirtschaftliche Bedeutung für die Bank


Avale gelten als Eventualverbindlichkeiten, denn sie werden nur dann echte Verbindlichkeiten, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Aval erfolgt. Sie werden separat als Zusatz in der Bilanz ausgewiesen und belasten die Eigenkapitalbindung der Bank nur teilweise, meist hälftig.

Als Vergütung wird eine Provision für die Gültigkeitszeit der Bank vereinbart, die in der Regel deutlich unter dem Zins für einen entsprechenden Kredit liegt.

Rechtliche Grundlagen


Avale sind üblicherweise schriftlich formuliert.

Ob es sich um eine Bürgschaft oder Garantie handelt, ist von der Ausformulierung der Urkunde abhängig und im Einzelfall juristisch zu prüfen.

Die Rechtsgrundlagen für die Bürgschaft finden sich in den Bestimmungen §§ 765 bis 778 BGB (§ 778 BGB-Kreditauftrag) sowie in §§ 349 bis 351 HGB. Die Bürgschaft ist immer akzessorisch, das heißt sie ist vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld abhängig. Ausführlicher siehe auch: Bürgschaft

Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag im Sinne von § 311 BGB, dessen Inhalt die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit weitgehend selbst bestimmen können. Im Auslandsgeschäft bedienen sich die Banken in der Regel der international gebräuchlichen Garantie, die auf erste Anforderung und gegen eine Erklärung des Begünstigten (beispielsweise dass der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist) zahlbar ist. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie ein abstraktes Zahlungsversprechen und ist nicht von der Wirksamkeit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber dem Gläubiger/Garantiebegünstigten abhängig.

Aufgrund der Garantie hat der Garant (= die avalerstellende Bank).

  • für einen künftigen Erfolg einzustehen oder
  • die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen.

Da die Garantie gesetzlich nicht geregelt ist, beruht sie ausschließlich auf ihrer textlichen Abfassung und kann in den Formulierungen fremden Rechtsvorschriften unterworfen werden.

Auf internationaler Ebene ist 1991 der Versuch unternommen worden, einheitliche Garantiebedingungen zu schaffen, vergleiche hierzu Einheitliche Richtlinien für Garantien: "Uniform Rules for Demand Guarantees" der Internationalen Handelskammer, Paris -ICC-Publikation No. 458- www.icc-deutschland.de/icc/frame/publik/t21.html


Bankwesen | Schuldrecht

Банковская гарантия

 

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