Ausstrahlung ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht und bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer vorübergehenden Verlagerung des Beschäftigungsortes eines Arbeitnehmers aus dem Inland in das Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten. Gesetzliche Grundlage ist § 4 SGB IV. Liegen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften vor, so „strahlen“ diese in das Ausland „aus“. Zu beachten ist, dass es bei einer Entsendung in das Ausland in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung in den jeweiligen Staaten unterschiedliche Regelungen geben kann, so dass dieser Artikel nur grundsätzliche Fragen beleuchten kann.
Im Sinne des § 4 SGB IV liegt eine Ausstrahlung unter folgenden Voraussetzungen vor:
Unter bestimmten Umständen endet eine Ausstrahlung und damit auch die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zwar der Beschäftigungsort im Ausland gleich bleibt, aber der Arbeitgeber im Inland gewechselt wird. Bei Betriebsübernahmen gilt dies nicht. Weiterhin endet die Ausstrahlung, wenn die befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.
Wenn eine Entsendung die Voraussetzungen für die Ausstrahlung erfüllt, so gilt für die Beschäftigung im Ausland weiterhin das deutsche Recht über soziale Sicherheit. Das heißt, eine solche Beschäftigung ist hinsichtlich Versicherungs- und Beitragspflicht nach inländischem Recht zu beurteilen. Genauere Regelungen finden sich in den „Richtlinien zur Versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Einstrahlung und Ausstrahlung, die von den Spitzenverbänden der Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben werden. Unter Umständen kann es dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer, für den wegen Ausstrahlung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, zeitgleich auch in dem land, in das er entsandt wird den dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt und es somit zu Doppelversicherung kommt. Um dies zu Vermeiden gibt es zwischen vielen Staaten über- und zwischenstaatliche Vereinbarungen. Diese Regelungen sind, sofern sie vom deutschen Recht abweichen, vorrangig vor den deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, falls die betroffenen Personen vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich dieser Abkommen erfasst werden.
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"Ausstrahlung (Sozialversicherung)".
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