article

Die Aussperrung wird in kalte und heiße Aussperrung unterschieden.

heiße Aussperrung


Die heiße Aussperrung ist im deutschen Recht eine Maßnahme des Arbeitgebers im Arbeitskampf. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine Betriebseinstellung. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) gegen einen Streik. Die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor. Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der Kampfparität gewährt.

kalte Aussperrung


Mit einer kalten Aussperrung wird eine Aussperrung bezeichnet, in der der Betrieb selbst nicht produziert, da er (eventuell auch nur angeblich) abhängig von einem anderen Betrieb ist, der sich in einem Zustand einer heißen Aussperrung befindet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Automobilhersteller seine Produktion nach einem Streik bei einem Zulieferer einstellt und anschließend aussperrt.

Unter Gewerkschaften ist eine verbreitete Meinung, dass kalte Aussperrungen nicht zwingend notwendig und nur willkürliche Kampfmittel sind, um Gewerkschaften zur Streikaufgabe zu zwingen ("Kostenkeule").

Die Argumentation der Betriebe

Kalte Aussperrungen werden damit begründet, dass eine Weiterproduktion aufgrund der fehlenden Zulieferteile nicht möglich ist.

Die Argumentation der Gewerkschaften

Die Gewerkschaften sehen in kalten Aussperrungen ein Mittel der Arbeitgeber, die Kosten für einen Streik zu erhöhen. Bei einem Streik in einem kleinen Zulieferbetrieb, der für viele Betriebe produziert, führt eine "heiße" Aussperrung dazu, dass in großem Maße Aussperrungen bei den nun nicht mehr belieferten Betrieben folgen. Damit werden auch diese kalt ausgesperrten Betriebe mit möglicherweise Hunderttausenden Arbeitnehmern in einen Arbeitskampf einbezogen. Ziel der Arbeitgeber sei es, so die Gewerkschaften, den Arbeitskampf schnell zu brechen, da nur für den Ursprungsbetrieb, der die heiße Aussperrung betreibt, Streikunterstützungen gezahlt werden.

Die Beschäftigten, die von der kalten Aussperrung betroffen sind, erhalten keine finanzielle Unterstützung von der Gewerkschaft oder dem Arbeitsamt und üben damit Druck auch auf die Gewerkschaften aus. Nach einer Gesetzesänderung (§ 116 AFG (§ 146 SGB III)) im Jahr 1986 wird kalt ausgesperrten Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.

Weblinks

Rechtsprechung


  • BAG v. 28. Januar 1955 AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BAG v. 21. April 1971 AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BAG v. 10. Juni 1980 AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BAG. v. 7. Juni 1988 AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BVerfG v. 26. Juni 1991 AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BAG v. 11. August 1991 AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
  • BAG v. 27. Juni 1995 DB 1996, 143 zu Art. 9 GG Arbeitskampf

Die Aussperrung ist nach Art. 29 der Hessischen Verfassung rechtswidrig; diese Regelung wird jedoch vom Grundgesetz neutralisiert.

Tarifvertragsrecht

Lockout (industry) | Cierre patronal | Työsulku | Lock-out | ロックアウト | Lockout | Lokaut | Lockout | Lokautas

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Aussperrung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld