Die Aussperrung wird in kalte und heiße Aussperrung unterschieden.
heiße Aussperrung
Die
heiße Aussperrung ist im
deutschen Recht eine Maßnahme des
Arbeitgebers im
Arbeitskampf. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine
Betriebseinstellung. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) gegen einen
Streik. Die theoretisch denkbare
Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor.
Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der
Kampfparität gewährt.
kalte Aussperrung
Mit einer
kalten Aussperrung wird eine Aussperrung bezeichnet, in der der Betrieb selbst nicht produziert, da er (eventuell auch nur angeblich) abhängig von einem anderen Betrieb ist, der sich in einem Zustand einer heißen Aussperrung befindet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Automobilhersteller seine Produktion nach einem
Streik bei einem Zulieferer einstellt und anschließend aussperrt.
Unter Gewerkschaften ist eine verbreitete Meinung, dass kalte Aussperrungen nicht zwingend notwendig und nur willkürliche Kampfmittel sind, um Gewerkschaften zur Streikaufgabe zu zwingen ("Kostenkeule").
Die Argumentation der Betriebe
Kalte Aussperrungen werden damit begründet, dass eine Weiterproduktion aufgrund der fehlenden Zulieferteile nicht möglich ist.
Die Argumentation der Gewerkschaften
Die Gewerkschaften sehen in kalten Aussperrungen ein Mittel der
Arbeitgeber, die Kosten für einen Streik zu erhöhen. Bei einem Streik in einem kleinen
Zulieferbetrieb, der für viele Betriebe produziert, führt eine "heiße" Aussperrung dazu, dass in großem Maße Aussperrungen bei den nun nicht mehr belieferten Betrieben folgen. Damit werden auch diese kalt ausgesperrten Betriebe mit möglicherweise Hunderttausenden
Arbeitnehmern in einen
Arbeitskampf einbezogen. Ziel der Arbeitgeber sei es, so die Gewerkschaften, den Arbeitskampf schnell zu brechen, da nur für den Ursprungsbetrieb, der die heiße Aussperrung betreibt, Streikunterstützungen gezahlt werden.
Die Beschäftigten, die von der kalten Aussperrung betroffen sind, erhalten keine finanzielle Unterstützung von der Gewerkschaft oder dem Arbeitsamt und üben damit Druck auch auf die Gewerkschaften aus. Nach einer Gesetzesänderung (§ 116 AFG (§ 146 SGB III)) im Jahr 1986 wird kalt ausgesperrten Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.
Weblinks
Rechtsprechung
- BAG v. 28. Januar 1955 AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 21. April 1971 AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 10. Juni 1980 AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG. v. 7. Juni 1988 AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BVerfG v. 26. Juni 1991 AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 11. August 1991 AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 27. Juni 1995 DB 1996, 143 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
Die Aussperrung ist nach Art. 29 der Hessischen Verfassung rechtswidrig; diese Regelung wird jedoch vom Grundgesetz neutralisiert.
Tarifvertragsrecht
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