Das deutsche Ausländergesetz (AuslG) wurde 1965 verabschiedet und 1990 durch eine neue Fassung ersetzt. Am 31. Dezember 2004 trat diese außer Kraft. Das Ausländergesetz wurde zum 1. Januar 2005 durch das neue Aufenthaltsgesetz (Artikel 1 Zuwanderungsgesetz) ersetzt. Das AuslG bildete zusammen mit dem Asylverfahrensgesetz die beiden wesentlichen Elemente im deutschen Ausländerrecht. Zum Ausländergesetz ist eine Durchführungsverordnung (DVAuslG) ergangen.
| Basisdaten
| bgcolor="#F7F8FF"
| Kurztitel: | Ausländergesetz
| bgcolor="#F7F8FF"
| Voller Titel: | Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
| bgcolor="#F7F8FF"
| Typ: | Bundesgesetz
| bgcolor="#F7F8FF"
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht
|
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
| bgcolor="#F7F8FF"
| Abkürzung: | AuslG
| bgcolor="#F7F8FF"
| FNA: | 26-6
| bgcolor="#F7F8FF"
| Verkündungstag: | 9. Juli 1990 (BGBl. I 1990, S. 1354)
| bgcolor="#F7F8FF"
| Aktuelle Fassung: | 1. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 1842)
| bgcolor="#AADDFF"
| Außerkrafttreten: | 1. Januar 2005 (BGBl. I 2004, S. 1950)
|
Das Ausländergesetz definiert den Ausländer als Umkehrschluss aus Art. 116
GG, als denjenigen, der nicht Deutscher ist. Ausgenommen von der Anwendung des Ausländergesetzes sind die Angehörigen des konsularischen bzw. diplomatischen Dienstes und Personen, die Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG genießen (insbesondere
Unionsbürger) (§ 3). Für sämtliche Ausländer, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, besteht allerdings
Passpflicht (§ 4).
Aufenthalt
Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Ausländergesetz genehmigungsbedürftig. Daher ist eine so genannte Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, die regelmäßig befristet ist. In der Regel ist die Aufenthaltsgenehmigung an einen Aufenthaltszweck gebunden. Dagegen kann eine Aufenthalts
erlaubnis ohne einen solchen Aufenthaltszweck ausgesprochen werden. Damit sind auch die Familienangehörigen insbesondere die Ehegatten berechtigt, in die Bundesrepublik einzureisen. Hierfür wird regelmäßig eine Aufenthalts
bewilligung ausgesprochen (die nur von vorübergehender Dauer ist). Ist dem Ausländer aus humanitären Gründen der Aufenthalt zu gestatten, so wird eine Aufenthalts
befugnis (auf maximal 2 Jahre) ausgesprochen.
Nach Beendigung des Aufenthalts oder Wegfall des Aufenthaltsgrundes ist der Ausländer verpflichtet, auszureisen. Kommt der Ausländer der Ausreisepflicht nicht nach, kann er
abgeschoben werden, wenn er nicht als politisch Verfolgter den Schutz vor Abschiebung genießt. Gefährdet der Ausländer die innere Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland kann er
ausgewiesen werden.
Dafür kann auch sog.
Abschiebehaft angeordnet werden, die im Rahmen der Amtshilfe von den Justizvollzugsanstalten (Zuständigkeit: Justizministerien) für die jeweiligen Innenministerien vollstreckt werden.
Sprachlich bemerkenswert ist, daß das Gesetz in § 91 a Abs. 1 bei der Dienstbezeichnung der "Ausländerbeauftragten" das generische Femininum benutzt.
Strafvorschriften
Die unerlaubte Einreise, die Eingehung von Scheinehen, um einen Aufenthalt zu erschleichen, die Einschleusung von Ausländern, der Aufenthalt ohne Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befugnis ist mit
Strafe bewehrt. Die Vorschriften der §§ 92-92b gehören damit zum
Nebenstrafrecht.
Zuwanderungsgesetz
Mit der Verabschiedung des sog.
Zuwanderungsgesetz und dessen Inkrafttreten wird eine länger erwartete Modernisierung des Ausländerrechts erhofft. Damit trat das Ausländergesetz zum 1. Januar 2005 außer Kraft und wurde vom neuen
Aufenthaltsgesetz abgelöst.
Literatur
Weblinks
Historische Rechtsquelle | Ausländerrecht