Als Ausländer bezeichnet man bestimmte Personen und Personengruppen, die sich nach den Eigenschaften der Staatsangehörigkeit, der ethnischen Zugehörigkeit, der geographischen Herkunft oder der familiären Abstammung von anderen Einwohnern des Landes, aus dessen Perspektive die Betrachtung erfolgt, unterscheiden.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Sachbereichen (z.B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen von "Ausländer" sind nicht vollständig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch in Fachsprachen handelt es sich dabei überwiegend um Kontextdefinitionen (Gebrauchsdefinitionen). Besonders bei statistischen Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.
In vielen Sprachen der Welt hat das Wort "Ausländer" eine negative Konnotation, so z.B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.
In bestimmten Rechtsbereichen (z.B. Ausländerrecht), gilt als Ausländer, wer die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt, nicht aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des ausländischen Staates, so in Fällen der Abschiebung. Staatenlose sind dagegen rechtlich keine Ausländer (können z.B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im Ausländerrecht den Ausländern gleichgestellt. Ob Staatenlose umgangssprachlich als Ausländer bezeichnet werden, hängt maßgeblich von ihrer Ethnie ab (s.u.).
Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes, als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden.
Die auf ethnische Merkmale abzielende Definition ist in der Umgangssprache verbreitet, widerspricht aber im Einzelfall u.U. der Definition nach der Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Ethnie ist außerdem nicht immer eindeutig, wobei Fremd- und Eigenzuordnung auseinanderfallen können. Einige Staaten weigern sich aus politischen Gründen, bestimmte Ethnien als solche anzuerkennen, oder sie erklären Personen entgegen deren Selbstwahrnehmung zu Mitgliedern anderer Ethnien. Ein solches, nicht zuverlässig eindeutiges Merkmal, ist daher nur eingeschränkt als Grundlage einer Definition geeignet.
Mit zunehmender Assimilation, die meist über Generationen geht, kann sich die ethnische Zugehörigkeit von Personengruppen ändern (Beispiel: die deutschen Nachfahren der Anfang des 20. Jahrhunderts ins Ruhrgebiet eingewanderten Polen, an deren polnische Vorfahren nur noch Familiennamen erinnern). Eine Person kann sich auch mehreren Ethnien zugehörig fühlen und sich gleichzeitig als Ausländer und 'Inländer' (s.u.) betrachten. In der Fremdwahrnehmung dominiert aber meistens (ggf. ungerechtfertigt) eine der Ethnien, weil psychologisch und sachlich oftmals eine eindeutige Zuordnung gewünscht ist.
1. Sie kollidiert mit anderen, üblichen Verwendungen: Inländer hat eine dominante Definition als "Person, deren (zeitweiser) Wohnort im Inland liegt". Diese Bedeutung ist dem staatlichen Meldewesen, dem Finanzwesen der öffentlichen Haushalte, der Bevölkerungsstatistik sowie der ökonomischen Technik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) zugeordnet. Hierbei spielen weder die Ethnie, noch die geographische Herkunft oder die Staatsangehörigkeit unbedingt eine Rolle. In der VGR werden zudem (u.U.) auch die illegal in einem Land lebenden Personen erfasst.
2. Sie verletzt die Forderung, die logische Umkehrung der jeweiligen Definitionen von Ausländer zu enthalten. Sonst wäre eine Person logisch zwingend 'Inländer', wenn sie (a)...nicht die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates besitzt. Das ist aber falsch, denn sie kann staatenlos sein. (b)...einer Ethnie angehört, die dem Inland historisch zugeordnet wird. Das ist aber falsch, denn diese Ethnie kann ja auch in anderen Ländern präsent sein. (c)...im Inland geboren wurde. Das ist aber falsch, da dieser Umstand weder die Ethnie, die Staatsbürgerschaft noch den Aufenthaltsort zwingend determiniert.
Es besteht gemeinhin kein perfekter Bedeutungsgegensatz zwischen 'Inländer' und Ausländer (keine Komplementarität des Antonyms). Quelle und Rezipient(en) eines Diskurses sollte diese Eigenschaft des Wortes 'Inländer' stets bewusst sein, je nach Kontext kann eine Erläuterung notwendig werden um Eindeutigkeit herzustellen. Eine perfekte Komplementarität zu "ist Ausländer" hat dagegen die Sprachform "ist kein Ausländer" (vergleichbar dem Gegensatz "rot"--"nicht rot").
Den Ausdrücken gemeinsam ist, dass sie eine dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes beinhalten, wobei dauerhaft undefiniert bleibt. Ausländische Studenten und 'Gastarbeiter' sind (umgangssprachlich) zunächst keine Migranten, sie können aber bei unabsehbarem Ende ihres Aufenthalts faktisch zu Einwanderern werden. Die zahlenmäßige Erfassung von Migration hängt daher auch davon ab, welche Einordnungen im Einzelfall Anwendung finden.
Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung (Naturalisation) erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z.B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger. Je nach Aufnahmeland muss dafür u.U. die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland und die USA) entziehen ihren Bürgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.
Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden.
Die deutsche Bundesregierung hat einen 'Ausländerbeauftragten' eingesetzt, der/die für Integrationsbelange von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.
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