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Als Ausländer bezeichnet man bestimmte Personen und Personengruppen, die sich nach den Eigenschaften der Staatsangehörigkeit, der ethnischen Zugehörigkeit, der geographischen Herkunft oder der familiären Abstammung von anderen Einwohnern des Landes, aus dessen Perspektive die Betrachtung erfolgt, unterscheiden.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Sachbereichen (z.B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen von "Ausländer" sind nicht vollständig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch in Fachsprachen handelt es sich dabei überwiegend um Kontextdefinitionen (Gebrauchsdefinitionen). Besonders bei statistischen Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.

In vielen Sprachen der Welt hat das Wort "Ausländer" eine negative Konnotation, so z.B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.

Wortbedeutungen von Ausländer


Der Begriff (Intention/Extension) des Wortes Ausländer erschließt sich aus der Perspektive eines Inlandes. Darunter hat man regelmäßig einen Staat zu verstehen. (Für manche nicht-eigenstaatliche Territorien oder Staaten in Entstehung gilt einiges fortfolgende analog.)

Kriterium der Staatsangehörigkeit

Eine Person ist Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Nach diesem Verständnis ist eine Person (aus Sicht des Inlandes) genau dann kein Ausländer, wenn sie keine Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt. Hat jemand sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch die (mindestens) eines anderen Staates, so ist er gleichzeitig Ausländer und Staatsbürger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Beziehungen zwischen Staaten verwendet.

In bestimmten Rechtsbereichen (z.B. Ausländerrecht), gilt als Ausländer, wer die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt, nicht aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des ausländischen Staates, so in Fällen der Abschiebung. Staatenlose sind dagegen rechtlich keine Ausländer (können z.B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im Ausländerrecht den Ausländern gleichgestellt. Ob Staatenlose umgangssprachlich als Ausländer bezeichnet werden, hängt maßgeblich von ihrer Ethnie ab (s.u.).

Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes, als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden.

Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit

Eine Person ist Ausländer, wenn sie einer Ethnie angehört, die dem Inland historisch nicht zugeordnet wird. Diese Einordnung besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Beispielsweise werden in Deutschland ethnische Türken häufig als Ausländer bezeichnet, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber die der Türkei besitzen. Dagegen werden die Sorben nicht als Ausländer betrachtet, weil sich ihr Siedlungsraum historisch in Deutschland befindet. Ethnisch Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden in Deutschland meist nicht als Ausländer angesehen.

Die auf ethnische Merkmale abzielende Definition ist in der Umgangssprache verbreitet, widerspricht aber im Einzelfall u.U. der Definition nach der Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Ethnie ist außerdem nicht immer eindeutig, wobei Fremd- und Eigenzuordnung auseinanderfallen können. Einige Staaten weigern sich aus politischen Gründen, bestimmte Ethnien als solche anzuerkennen, oder sie erklären Personen entgegen deren Selbstwahrnehmung zu Mitgliedern anderer Ethnien. Ein solches, nicht zuverlässig eindeutiges Merkmal, ist daher nur eingeschränkt als Grundlage einer Definition geeignet.

Mit zunehmender Assimilation, die meist über Generationen geht, kann sich die ethnische Zugehörigkeit von Personengruppen ändern (Beispiel: die deutschen Nachfahren der Anfang des 20. Jahrhunderts ins Ruhrgebiet eingewanderten Polen, an deren polnische Vorfahren nur noch Familiennamen erinnern). Eine Person kann sich auch mehreren Ethnien zugehörig fühlen und sich gleichzeitig als Ausländer und 'Inländer' (s.u.) betrachten. In der Fremdwahrnehmung dominiert aber meistens (ggf. ungerechtfertigt) eine der Ethnien, weil psychologisch und sachlich oftmals eine eindeutige Zuordnung gewünscht ist.

Kriterium des Geburtsortes

Eine Person ist Ausländer, wenn sie nicht im Inland geboren wurde. In aller Regel wird dieses Kriterium nicht stringent angewandt, so dass es nur eingeschränkt sinnvoll und logisch inkonsequent ist. In Deutschland würden sonst Menschen deutscher Ethnizität, die nicht im ehemaligen Deutschen Reich oder seinen Nachfolgestaaten geboren wurden, als Ausländer gelten. (siehe dazu: Mischkriterien)

Kriterium der Abstammung

Eine Person ist Ausländer wenn sie (direkter) Abkömmling von Ausländern ist. Abstammung im Sinne der familiären Herkunft ist ein dem Grunde nach abgeleitetes Kriterium, denn die Eigenschaft "ist Ausländer" muss für die Eltern bereits festgestellt sein. In der Umkehrung findet sich dieses Prinzip als Ius Sanguinis (Recht des Blutes): ein Kind hat einen automatischen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft seiner Eltern. Je nach Staat kann dieser Anspruch nach mehreren Jahren verfallen und muss nicht zwingend genutzt werden.

Mischkriterien

Das deutsche Aufenthaltsgesetz vermischt die Kriterien Staatsangehörigkeit und ethnische Zugehörigkeit. Ausländer sind nach AufenthG solche Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit haben, noch Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind. Spätaussiedler gelten demnach nicht als Ausländer. Diese Definition findet nur für Deutschland Anwendung.

Synonyme und Antonyme


Das Gegenwort zu Ausländer

Als Antonym zum Wort Ausländer wird umgangssprachlich häufig 'Inländer' verwendet. Obwohl Sprachgebrauch in der Semantik Definitionsmacht zukommt, ist eine solche Verwendung in mehrerlei Hinsicht problematisch:

1. Sie kollidiert mit anderen, üblichen Verwendungen: Inländer hat eine dominante Definition als "Person, deren (zeitweiser) Wohnort im Inland liegt". Diese Bedeutung ist dem staatlichen Meldewesen, dem Finanzwesen der öffentlichen Haushalte, der Bevölkerungsstatistik sowie der ökonomischen Technik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) zugeordnet. Hierbei spielen weder die Ethnie, noch die geographische Herkunft oder die Staatsangehörigkeit unbedingt eine Rolle. In der VGR werden zudem (u.U.) auch die illegal in einem Land lebenden Personen erfasst.

2. Sie verletzt die Forderung, die logische Umkehrung der jeweiligen Definitionen von Ausländer zu enthalten. Sonst wäre eine Person logisch zwingend 'Inländer', wenn sie (a)...nicht die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates besitzt. Das ist aber falsch, denn sie kann staatenlos sein. (b)...einer Ethnie angehört, die dem Inland historisch zugeordnet wird. Das ist aber falsch, denn diese Ethnie kann ja auch in anderen Ländern präsent sein. (c)...im Inland geboren wurde. Das ist aber falsch, da dieser Umstand weder die Ethnie, die Staatsbürgerschaft noch den Aufenthaltsort zwingend determiniert.

Es besteht gemeinhin kein perfekter Bedeutungsgegensatz zwischen 'Inländer' und Ausländer (keine Komplementarität des Antonyms). Quelle und Rezipient(en) eines Diskurses sollte diese Eigenschaft des Wortes 'Inländer' stets bewusst sein, je nach Kontext kann eine Erläuterung notwendig werden um Eindeutigkeit herzustellen. Eine perfekte Komplementarität zu "ist Ausländer" hat dagegen die Sprachform "ist kein Ausländer" (vergleichbar dem Gegensatz "rot"--"nicht rot").

Synonyme zum Wort Ausländer

Im deutschen Sprachgebrauch wird oft das Wort Migrant (Kurzform von Immigrant) als Synonym für Ausländer gebraucht. Auch hier muss je nach Definition der beiden Worte zwischen strikter und partieller Synonymie unterschieden werden. Häufig wird auch von Einwanderern oder Zuwanderern gesprochen. In jüngster Zeit wird auch vermehrt von Personen mit Migrationshintergrund gesprochen. Die Worte Migrant, Zuwanderer und Einwanderer sind aber untereinander ebenfalls keine strikten Synonyme. So unterscheidet man z.B. Siedler von Einwanderern dadurch, dass erstere in der neuen Heimat eine eigene Gesellschaftsordnung und Herrschaftsansprüche durchsetzen. Beide Gruppen bezeichnet man aber als Migranten.

Den Ausdrücken gemeinsam ist, dass sie eine dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes beinhalten, wobei dauerhaft undefiniert bleibt. Ausländische Studenten und 'Gastarbeiter' sind (umgangssprachlich) zunächst keine Migranten, sie können aber bei unabsehbarem Ende ihres Aufenthalts faktisch zu Einwanderern werden. Die zahlenmäßige Erfassung von Migration hängt daher auch davon ab, welche Einordnungen im Einzelfall Anwendung finden.

Gesetzliche Grundlagen


Deutschland

Das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 einen Ausländer als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Das AufenthG hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gültige Ausländergesetz ersetzt.

Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung (Naturalisation) erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z.B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger. Je nach Aufnahmeland muss dafür u.U. die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland und die USA) entziehen ihren Bürgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.

Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden.

Die deutsche Bundesregierung hat einen 'Ausländerbeauftragten' eingesetzt, der/die für Integrationsbelange von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.

Literatur


  • Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge, C. H. Beck Verlag, München 2001, ISBN 3406474772

Weblinks


Siehe auch


Ausländerrecht | Bevölkerungsgruppe | Demografie | Migration

Ausländer | Alien (law) | 外国人 | Buitenlander | Іноземець

 

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