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Beschäftigen Arbeitgeber (sowohl private als auch die der öffentlichen Hand) nicht die im SGB IX gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen, müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe entrichten.

Der Gesetzgeber will, dass jeder Arbeitgeber einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben leistet, in erster Linie durch die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, in zweiter Linie dadurch, dass er einen Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen leistet. Siehe auch: Schwerbehindertenrecht Deutschland

Die Ausgleichsabgabe soll einen gerechten Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Aus der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt entrichtet wird, werden hauptsächlich Hilfen für schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz und Arbeitgeber, denen durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen höhere Kosten entstehen, finanziert.

Sozialstaat | Sozialrecht

 

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