Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und die Eignungsanforderungen erfüllt.
Für den Beginn von Berufsausbildungen zwischen dem 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 sind Ausbilder von der Bundesregierung vom Nachweis der Ausbildereignung befreit. Das heißt aber nicht, dass sie nicht als Ausbilder geeignet sein brauchen. Die notwendige Qualifikation - Ausbildereignung - umgangssprachlich auch AdA ("Ausbildung der Ausbilder") genannt, kann im Rahmen einer Prüfung vor der IHK oder HWK nachgewiesen werden. Der Besuch eines mehrtägigen Kurses, der die notwendigen rechtlichen wie auch berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt, ist zu empfehlen. Ebenso besteht auch die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ausbilder an einer Berufsakademie zu absolvieren. Nach einer schriftlichen Prüfung werden "mündlich" die "Handlungskompetenz" in Form einer Unterweisungsprobe oder Präsentation getestet. In der Praxis soll die Ausbildereignung zur Planung, Durchführung, Kontrolle (Qualitätssicherung) und Abschluss von Berufsausbildungen befähigen.
Bei handwerklichen Berufen ist die Ausbildereignungsprüfung in die Meisterprüfung integriert. Gleiches gilt bei kaufmännischen Ausbildungen für einige Fachwirte, wie zum Beispiel den Industriefachwirt.
Auch bei einer Reihe von anderen Berufen gehört die entsprechende Qualifikation mit zum Bildungsprofil.
Obwohl die Nachweiserfordernis der Ausbildereignung bis 2008 ausgesetzt ist, schreiben einige Innungen wegen der erforderlichen fachlichen Eignung nach wie vor die Meisterprüfung als Voraussetzung für eine Ausbildertätigkeit vor.
Seine Aufgabe ist die Entwicklung von
um aus einem Auszubildenden einen qualifizierten Mitarbeiter werden zu lassen.Fachliche und persönliche Eigenschaften sollte ein Ausbilder im mindestens gleichen Umfang wie in Deutschland mitbringen.
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