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Ausbildender ist derjenige/diejenige, der/die einen anderen zur Berufsausbildung einstellt ( § 53 Berufsbildungsgesetz). Daher können alle natürlichen und juristischen Personen Ausbildende sein, wenn sie die Voraussetzungen der persönlichen Eignung erfüllen. Im Einzelfall ist der Ausbildende die Person, die den Berufsausbildungsvertrag mit dem/der Auszubildenden abschließt. Der Ausbildende überträgt dem Ausbilder seine vertraglichen Ausbildungspflichten (wenn er/sie nicht selbst ausbildet)und haftet für Fehler des Ausbilders.

Siehe auch: Ausbildungsbetrieb, Duale Ausbildung

Berufliche Funktion | Berufsbildung

 

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