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Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen. Als Reichsgesetz für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation sicherte er den Anhängern der Confessio Augustana Frieden und ihre Besitzstände zu.
Kaiser Karls Plan der Spanischen Sukzession, nach dem die Kaiserwürde an seinen Sohn Philipp II. von Spanien übergehen sollte, obwohl Ferdinand I. 1531 zum römischen König gewählt worden war, führte zum Widerstand der Fürsten, die um ihre Libertät, ihre Freiheiten, fürchteten.
Kurfürst Moritz von Sachsen erhielt 1547 von Karl V. die Kurwürde des dem Schmalkaldischen Bund angehörenden Johann Friedrich von Sachsen. Der deshalb von den Protestanten Judas von Meißen genannte Moritz wechselte danach die Seite und setzte sich an die Spitze der gegen die Spanische Sukzession aufbegehrenden Fürsten, täuschte Karl 1552 und nötigte ihn zur Flucht. Die Truppen der protestantischen Fürsten drangen bis nach Innsbruck vor.
Ferdinand I. handelte unterdessen mit den Reichsfürsten 1552 den Passauer Vertrag und 1555 den Augsburger Religionsfrieden aus.
Um die nach der Reformation in Deutschland ausbrechenden Unruhen zwischen den protestantischen und katholischen Reichsständen (Schmalkaldischer Krieg / Fürstenaufstand) zu befrieden, kamen die Fürsten und die Stände im September 1555 nach Augsburg, um einen Reichstag abzuhalten. Die Fürsten formulierten hier nicht mehr eine religiöse, sondern eine politische Kompromissformel, der beide Seiten zustimmen konnten: Wer das Land regierte, solle den Glauben bestimmen: „cuius regio, eius religio“ (wessen Land, dessen Religion) - eine Formel, die der Greifswalder Jurist Joachim Stephani 1576 treffend einführte. Das bedeutet aber nicht religiöse Freiheit der Untertanen oder gar Toleranz, sondern Freiheit der Fürsten, ihre Religion zu wählen.
Es war somit ein Sieg der Territorialherren über das Reich, der Sieg der fürstlichen „Libertät“ über die Zentralgewalt, der Sieg über die Idee des universalen christlichen Kaisertums. Der gleichzeitig vereinbarte allgemeine Landfrieden sicherte dem Reich einen inneren Frieden, bis mit Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 1618 die Gegensätze erneut und umso heftiger und grauenvoller hervortraten.
Den weltlichen Reichsständen wird Religionsfreiheit zugesichert, allerdings nicht für den Einzelnen, sondern für den Reichsstand. Getreu dem Motto Cuius regio, eius religio (In wessen Gebiet ich lebe, dessen Religion muss ich annehmen, oder kurz: Wessen Land, dessen Glaube) bedeutete das, dass den Untertanen keine Religionsfreiheit zuteil wurde, sondern diese den Glauben ihres Landesherrn anzunehmen hatten. Das Motto selbst stammt allerdings erst aus dem 17. Jahrhundert. Untertanen, die der jeweils anderen Konfession angehörten, mussten entweder die Konfession wechseln, durften aber auch auswandern. Dieses Recht auf Auswanderung (nur bei unterschiedlichem Bekenntnis) war für damalige Verhältnisse sehr fortschrittlich, insofern es sich um das erste individuelle Grundrecht der deutschen Rechtsgeschichte handelte.
Obwohl die Reformierten erst mit dem Westfälischen Frieden 1648 wirklich gleichberechtigt mit den Katholiken und Lutheranern wurden, gilt der Augsburger Religionsfriede gemeinhin als Abschluss der durch die Reformation bedingten Auseinandersetzungen.
Für die katholischen Fürstbistümer gilt jedoch ein folgenschwerer Geistlicher Vorbehalt (lat. reservatum ecclesiasticum). Der besagt, dass wenn sich ein Bischof entschließt zu konvertieren, er seinen Titel und seine Herrschaft über das jeweilige Territorium verliert. Er muss dann seine ehemalige Diözese verlassen und es wird ein neuer Bischof eingesetzt.
§15 (Religionsformel) "Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nationen erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten, und Ständen aufgerichtet und erhalten werden möchte, so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, sowie die Kurfürsten, Fürsten und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wider Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden."
§18 (Geistlicher Vorbehalt) "...Wo ein Erzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, dass derselbig sein Erzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Benificia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachteilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es von gemeinhin Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewohnheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen sehn, welche auch samt der geistlichen Capituln und anderen Kirchen bey der Kirchen und Stifft-Fundationen, Electionen, Präsentationen, Confirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich."
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