Augsburger-Reichstag.jpg verliest vor Karl V. die Confessio Augustana]]
Die Confessio Augustana (CA, oder das Augsburger Bekenntnis/Konfession) ist ein grundlegendes Bekenntnis der protestantischen Reichsstände zu ihrem Glauben. Die Confessio Augustana wurde auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 Kaiser Karl V. dargelegt. Sie gehört auch heute noch zu den verbindlichen Bekenntnisschriften der lutherischen Kirchen.
Die Einladung zum Reichstag zu Augsburg hörte sich sehr versöhnlich an, und die Protestanten hatten die Hoffnung, nun doch eine gütliche Einigung zu erreichen. Auf dem Reichstag zu Speyer 1529 war das Wormser Edikt erneut bestätigt worden und so stand die Reformation auf rechtlich unsicherem Boden. Dies sollte sich nun eventuell ändern.
Aus diesem Grund beauftragte Kurfürst Johann von Sachsen Melanchthon, eine Apologie (griech. Verteidigung) der Reformation zu schreiben. Nach dem Bekanntwerden der 404 Artikel Ecks war die kurzgefasste Apologie aber nicht mehr ausreichend. So begann man auf dem Reichstag die Schrift umzuformulieren, und aus der Apologie wurde eine Confessio (lat. Bekenntnis). Gleichzeitig stand nun auch die Betonung der Übereinstimmung mit der katholischen Kirche in vielen Punkten im Vordergrund, da sich der Kaiser auf dem Reichstag durch sein Verhalten, insbesondere seinem Versuch, die Protestanten zur Teilnahme an der Fronleichnamsprozession zu zwingen, als wenig kompromissbereit offenbart hatte. Als Grundlage dienten die von Luther verfassten Schwabacher Artikel, ein Bekenntnis der lutherischen Reformation gegen Zwingli und die Torgauer Artikel. Die Schrift ist zeitgleich sowohl lateinisch als auch deutsch verfasst worden, wobei es bedeutende Unterschiede in den beiden Fassungen gibt. Die deutsche Version verlas Christian Beyer vor Karl V. Melanchthon hat an der lateinischen Fassung stilistisch bis zur letzten Minute gearbeitet und den 10. Artikel über das Abendmahl in seinem Sinne ein wenig angepasst die dann Gregor Brück dem Kaiser übergab. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zum Abendmahl waren die oberdeutschen Städte und Zwingli nicht an der CA beteiligt und schrieben ihre eigenen Bekenntnisse, die aber nicht öffentlich verlesen wurden. Aus diesem Grund waren Anhänger der reformierten Kirche auch nicht beim Augsburger Religionsfrieden 1555 inbegriffen und wurden weiterhin verfolgt. Lediglich Anhänger der Confessio Augustana wurden als gleichbedeutend neben den Altgläubigen geduldet.
Zusammen mit den Bekenntnissen der Confessio Tetrapolitana und der Fidei Ratio von Zwingli wurde auf dem Augsburger Reichstag am 25. Juni 1530 die Confessio Augustana eingereicht, wobei nur die letzte verlesen wurde, die Philipp Melanchthon unter Mitarbeit von Johannes Brenz verfasst hatte. Martin Luther hielt sich aus politischen Gründen zu dieser Zeit in Coburg auf, stand mit Melanchthon aber in ständigem Briefkontakt. Mit der auf lateinisch und deutsch gehaltenen Schrift sollte eine Verständigung mit den Altgläubigen erreicht werden. Die katholischen Theologen Eck und Faber schrieben auf Karls Anweisungen die "Confutatio", womit die Confessio Augustana aus Sicht der Altgläubigen und des Kaisers widerlegt war. Die Apologie der Confessio Augustana wurde nicht mehr angenommen und Kaiser Karl V. bestätigte das Wormser Edikt in seiner Wirksamkeit.
Die evangelischen Reichsstände schlossen sich deshalb 1531 zum Schmalkaldischen Bund zusammen, der nach dem Schmalkaldischen Krieg 1546/47 das Augsburger Interim und 1555 endlich den Augsburger Religionsfrieden erreichte, in dem die Confessio Augustana (ob variata oder invariata blieb hier noch offen) anerkannt wurde.
Zu Streitpunkten führten Änderungen in der lateinischen Ausgabe der Confessio Augustana, die 1540 erschien. Darin wurden in manchen Standpunkten die Auffassungen Luthers gelockert. Auf dem Naumburger Fürstentag 1561 beschloss man deshalb, auf die unveränderte Fassung, die Confessio Augustana invariata, zu bestehen. Diese ist bis heute verbindliches Bekenntnis lutherischer Kirchen und Gemeinden.
Der Artikel 5 ist in Zusammenhang mit den Artikeln über das Amt und der Kirche zu sehen: Folglich die Artikel 7 über die Kirche, 14 vom Kirchenregiment und 28 von den Bischöfen. Wenn hier also vom Predigtamt die Rede ist, sind bei der Interpretation die genannten Artikel hinzunehmen, um eine sachgemäße lutherische Lehre vom geistlichen Amt zu erlangen.
Für den hier zu behandelnden Artikel 5 ist festzuhalten:
CA 7 legt ein Bekenntnis zur einen heiligen christlichen Kirche und damit zur Katholizität ab. Diese eine Kirche wird immer bleiben. Näher bestimmt wird die Kirche als Versammlung der Heiligen, in der rein gelehrt und die Sakramente der Einsetzung Christi gemäß verwaltet wird. Reine Lehre und einsetzungsgemäße Verwaltung der Sakramente sind Kennzeichen der Kirche. Dieses sind dann auch die Kritieren zur wahren Einheit der Kirche. Es ist genug, dass Einigkeit in Lehre und Sakramentsverwaltung erzielt wird. Nicht notwendig sind menschliche Traditionen, Riten oder Zeremonien, die von Menschen eingeführt sind.
Es bleibt für CA 7 also festzuhalten:
CA 8 bildete mit CA 7 ursprünglich eine Texteinheit. Die Kirche, so CA 8, ist die Versammlung der Heiligen und wahrhaft Glaubenden. Dennoch ist die Kirche ein corpus permixtum, ein "durchmischter Körper", da sich in ihr auch Heuchler und Schlechte finden. Die Sakramente bleiben aber dennoch wirksam, auch wenn die Priester nicht fromm sind. Es hängt nicht am Glauben der Priester, sondern an den Worten Christi. Darum werden auch die altkirchlichen Donatisten als Ketzer verdammt, die die Wirksamkeit der Sakramente vom Glauben der Priester abhängig machen.
Für CA 8 gilt festzuhalten:
Für CA 9 ist festzuhalten:
CA 10 spricht sich für die Realpräsenz im Heiligen Abendmahl aus: Wahrer Leib und wahres Blut Christi sind wahrhaft und wirklich in Brot und Wein gegenwärtig und werden von den Abendmahlsgästen empfangen. Eine vergeistigte Auffassung (Brot bleibt Brot, Wein bleibt Wein) wird abgelehnt (reformierte und cyptocalvinistische Position).
Für CA 10 gilt festzuhalten:
CA 11 bekennt sich zur Beichte. Diese soll nicht abgeschafft werden, sondern die Fehlentwicklungen korrigiert werden. Die Lossprechung (Privatbeichte oder Ohrenbeichte im Beichtstuhl) soll beibehalten werden. Hier ereignet sich CA 4 von der Rechtfertigung und wird für den Glaubenden konkret. Es ist in der Beichte jedoch nicht nötig, alle Sünden aufzuzählen, da dies nicht möglich ist.
Es ist für CA 11 festzuhalten:
Hinweis
Die Stellung von CA 11 lässt vermuten, dass die Väter der CA die Beichte als Sakrament verstanden haben. Unstrittig als Sakramente sind die Taufe (CA 9), Abendmahl (CA 10) und jetzt die Beichte (CA 11). CA 11 wiederum muss inhaltlich zusammengesehen werden mit CA 12 über die Buße. Der Abschluss dieser inhaltlichen Reihe bietet CA 13, der sich mit den Sakramenten beschäftigt. Der Schluss liegt nahe, dass die CA Taufe, Abendmahl und Beichte als Sakramente sieht.
Es bleibt festzuhalten:
Augsburské vyznání | Den augsburgske bekendelse | Augsburg Confession | Augsburgin tunnustus | Confession d'Augsbourg | Confessione augustana | アウグスブルク信仰告白 | Augsburgo išpažinimas | Confessio Augustana | Confessio Augustana | Konfesja Augsburska | Confissão de Augsburgo | Аугсбургское исповедание | Augsburgska bekännelsen
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