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Als Aufwendung bezeichnet man im Zivilrecht eine freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten einschließlich der Eingehung von Verbindlichkeiten.

Aufwendungen im Interesse eines anderen können eine Ersatzpflicht im Rahmen eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen (§ 670 BGB).

Rechnungswesen | Schuldrecht

 

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