Der Auftrag ist eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
Die Verwendung des Begriffes "Auftrag" im Rechtswesen unterscheidet sich von der allgemeinsprachlichen Verwendung.
Der Begriff "Beauftragter" ist hierbei streng vom Begriff des Auftragnehmers zu trennen.
Der Auftrag selbst ist in - BGB geregelt. In der Regel kommen die Vorschriften des Auftragsrechts jedoch nur zur Anwendung, sofern aus anderen Rechtsmaterien darauf verwiesen wird. Da Dienstleistungen grundsätzlich zu vergüten sind, ist vorrangig zu prüfen, ob ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag dem Rechtscharakter des Geschäftes eher entspricht.
Die Unentgeltlichkeit des Auftragsrechts bedeutet aber nicht, dass der Beauftragte selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hat. Vielmehr kann er selbst Ersatz für seine Aufwendungen nach BGB verlangen. Der Beauftragte ist zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung erlangten nach BGB verpflichtet.
Der Begriff „Auftrag“ wird allerdings auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags im Rechtssinn verwendet, sondern bezeichnet vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Sinne spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag.
Erbringt eine Person für eine andere Person Leistungen, ohne von dieser beauftragt worden zu sein, handelt es sich meist um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.
Kennzeichnend für den Auftrag ist, dass der Weg zum Ziel grundsätzlich nicht vorgegeben wird, um dem Beauftragten ein Höchstmaß an eigenständiger Entscheidungsfindung zu ermöglichen (Auftragstaktik. Andererseits muss der Beauftragende auch seine Absicht mitteilen, damit der Beauftragte im Rahmen der Beurteilung der Lage sachgerecht abwägen kann.
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