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Der Auftrag ist eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.

Recht


Die Verwendung des Begriffes "Auftrag" im Rechtswesen unterscheidet sich von der allgemeinsprachlichen Verwendung.

Zivilrecht

Der Auftrag ist ein Rechtsgeschäft, das den Beauftragten verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.

Der Begriff "Beauftragter" ist hierbei streng vom Begriff des Auftragnehmers zu trennen.

Der Auftrag selbst ist in - BGB geregelt. In der Regel kommen die Vorschriften des Auftragsrechts jedoch nur zur Anwendung, sofern aus anderen Rechtsmaterien darauf verwiesen wird. Da Dienstleistungen grundsätzlich zu vergüten sind, ist vorrangig zu prüfen, ob ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag dem Rechtscharakter des Geschäftes eher entspricht.

Die Unentgeltlichkeit des Auftragsrechts bedeutet aber nicht, dass der Beauftragte selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hat. Vielmehr kann er selbst Ersatz für seine Aufwendungen nach BGB verlangen. Der Beauftragte ist zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung erlangten nach BGB verpflichtet.

Der Begriff „Auftrag“ wird allerdings auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags im Rechtssinn verwendet, sondern bezeichnet vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Sinne spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag.

Erbringt eine Person für eine andere Person Leistungen, ohne von dieser beauftragt worden zu sein, handelt es sich meist um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

Architektur und Bauwesen

Der Auftrag im Baurecht entspricht dem Auftrag im Zivilrecht.

Öffentliche Verwaltung

In der Öffentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde. Dies gilt jedoch nur, sofern sie nicht oberste Behörde, und somit Ministerium ist (dann wäre bei gleicher Sachlage von einem Erlass die Rede).

Vergaberecht

Im Vergaberecht hat der öffentliche Auftrag eine besondere Bedeutung.

Militär


Im Militärwesen ist der Auftrag die Aufgabe, die einem militärischen Führer von dessen übergeordneten Führung gestellt wird. Hierzu werden Ressourcen bereitgestellt (Kräfte, Raum, Zeit).

Kennzeichnend für den Auftrag ist, dass der Weg zum Ziel grundsätzlich nicht vorgegeben wird, um dem Beauftragten ein Höchstmaß an eigenständiger Entscheidungsfindung zu ermöglichen (Auftragstaktik. Andererseits muss der Beauftragende auch seine Absicht mitteilen, damit der Beauftragte im Rahmen der Beurteilung der Lage sachgerecht abwägen kann.

Produktion


In der Produktion, speziell der Produktionsplanung und -steuerung, gibt es neben den im Abschnitt Recht behandelten Aufträgen (zu ihnen gehören hier Kundenaufträge und Lieferantenaufträge) auch innerbetriebliche Aufträge. Es sind mündliche oder schriftliche Aufforderungen einer Stelle an eine andere Stelle eines Unternehmens, etwas zu tun. Man spricht von Betriebsaufträgen und zur weiteren Unterscheidung von Fertigungsaufträgen, Montageaufträgen, Transportaufträgen. Weitere Begriffe sind Lagerauftrag, Prüfauftrag, Reparaturauftrag usw.

Baustoff


Auftrag ist aber auch der Baustoff, der auf einen Untergrund aufgetragen wird.

Schuldrecht | Wirtschaftsinformatik | Kriegs- und Gefechtsführung

Order (business)

 

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