Als Aufmaß bezeichnet man im Bauwesen
a) Das Vermessen und Aufzeichnen eines bestehenden Gebäudes oder Bauwerks. Die Zeichnungen dienen dann als Grundlage für eine Planung. Siehe dazu auch Bauaufnahme.
b) Die Ermittlung des Umfangs von Bauleistungen. Dazu misst man das tatsächliche Objekt, d.h. auf der Baustelle. Oder der Leistungsumfang wird bei entsprechenden Vereinbarungen anhand der Ausführungspläne ermittelt.Ein Aufmaß kann für ein Angebot oder zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung genutzt werden. Im Rahmen eines Einheitspreisvertrages dient der so ermittelte Umfang der erbrachten Leistungen als Grundlage zur Kostenberechnung.
Nach §2 Nr.2 VOB/B ist das Aufmaß Basis der Vergütung und soll nach §14 Nr.2 VOB/B möglichst gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber vorgenommen werden. Aufmaßbestimmungen finden sich jeweils in Abschnitt 5 der DIN-Normen des Teiles C der VOB (DIN 18 299 ff.)
Üblicherweise werden Aufmaße im Bauwesen nach den Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung REB 23.003 durchgeführt. GAEB und REB sind bekannte Normen für den Austausch von Aufmaßinformationen.
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