Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden.
Deutschland
Nach § ff.
BGB kann in
Deutschland unter gewissen Voraussetzungen eine geschlossene Ehe aufgehoben werden. Die
Eheaufhebung erfolgt durch
Urteil des zuständigen
Familiengerichts. Sie ersetzte zum 1. Juli 1998 die
Ehenichtigkeit.
Aufhebungsgründe
Die Aufhebungsgründe für eine Ehe sind im
BGB abschließend aufgeführt.
Es sind dies zunächst:
Weiterhin sind Aufhebungsgründe:
Ausschluss der Eheaufhebung
Die Eheaufhebung ist nach
BGB u. a. ausgeschlossen, wenn einer oder beide Ehepartner nach außen zu erkennen gegeben hat/haben, dass er/sie die Ehe trotz der Möglichkeit der Eheaufhebung fortsetzen wollen (Bestätigung).
Antragsberechtigung
Der Antrag auf Eheaufhebung kann vor allem zunächst von dem betroffenen Ehegatten gestellt werden. Allerdings besteht im Falle des Vorliegens einer Scheinehe auch die Möglichkeit der Eheaufhebung aufgrund eines Antrags einer Verwaltungsbehörde (z. B.
Ausländeramt), bei Vorliegen einer
Doppelehe auch durch den Ehegatten aus der vorher geschlossenen Ehe. Bei
Geschäftsunfähigkeit stellt der
gesetzliche Vertreter (
Betreuer) den Antrag. Er benötigt gem. Abs. 2
ZPO dazu eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Antragsfrist
Für die Aufhebungsgründe des Irrtums, der Täuschung oder der Drohung besteht eine Antragsfrist von einem Jahr ab Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. ab Beendigung der Zwangslage, die durch die widerrechtliche Drohung entsteht.
Österreich
Nach österreichischem Recht kann eine Ehe in folgenden Fällen
aufgehoben werden:
- Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- Irrtum
- über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (z. B. Zwillingsbruder als Bräutigam)
- über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (z. B. Nichtaufklärung über verbrecherische Vergangenheit)
- Arglistige Täuschung (Bewirkung eines Irrtums durch den Einsatz von List)
- Drohung (Willensbeugung durch Versetzen in eine Zwangslage)
Siehe auch
Ehe | Familienrecht