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Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes (und zwar als dessen Artikel 1).

(Andere Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind das Freizügigkeitsgesetz/EU – Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, und Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen in den weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes.)

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet
Kurztitel: Aufenthaltsgesetz
Abkürzung: AufenthG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 26–12
Datum des Gesetzes: 30. Juli 2004
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Neubekanntmachung vom:
Letzte Änderung durch: Gesetz vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 2005
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Wesentliche Änderungen


Einige Änderungen gegenüber dem am 1. Januar 2005 reformierten Ausländergesetz:

  • Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens zwölf verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.

  • Verschärfung der Ausweisungstatbestände im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung. Als neuer zwingender Ausweisungsgrund wurde die Schleuserkriminalität aufgenommen.

  • Einführung von „Integrationskursen“, deren Besuch teilweise verpflichtend ist.

  • Eine gesetzliche Grundlage zur Einführung von Härtefallkommissionen auf Länderebene wurde geschaffen.

  • Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)

  • Das Aufenthaltsgesetz erweitert die humanitären Regelungen der GFK um die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. So kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit wegen des Geschlechts vorliegt. § 60 Abs. 1 AufenthG erkennt nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Akteure an.

Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde kein „Punktesystem“ für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung ((§ 60 - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der AusländerInnen, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.

Rechtspraxis

Erste Erfahrungen von Beratungsstellen für Ausländern und Flüchtlinge deuten darauf hin, dass ein angeblich wesentliches Ziel, die Abschaffung der Kettenduldungen, 2005 nicht erreicht wird.

Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des „one-stop-government“ interpretieren.

Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.

Verordnungen


Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden als Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen:

Behördeninterne Regelungen


Eine bundesweit einheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wurde bislang nicht erlassen. Jedoch hat das Bundesministerium des Innern per Rund-E-Mail bereits zirkuliert:

Diese sind in modifizierter Form von einigen Ländern als eigene Verwaltungsvorschriften für ihre Ausländerbehörden übernommen worden, zum Beispiel:

Literatur


  • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C (Entwicklung des Rechts) und Kapitel B V (Integrationsförderung) enthalten umfangreiche Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Aufenthaltsgesetzes download hier (2 MB)
  • Blechinger/Bülow/Weißflog (Hrsg.), Das neue Zuwanderungsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung der aktuellen nationalen und europäischen Vorschriften, Loseblattsammlung, Ende 2004 (wiederholt aktualisiert)
  • Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. August 2005
  • Renner, Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar, Beck Verlag, vorauss. August 2005
  • Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005
  • Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. Asyl http://www.asyl.net
  • ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
  • Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Ausländerrecht

 

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