Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes (und zwar als dessen Artikel 1).
(Andere Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind das Freizügigkeitsgesetz/EU – Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, und Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen in den weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes.)
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet |
| Kurztitel: | Aufenthaltsgesetz |
| Abkürzung: | AufenthG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 26–12 |
| Datum des Gesetzes: | 30. Juli 2004 |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2005 |
| Neubekanntmachung vom: | |
| Letzte Änderung durch: | Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 1. Juli 2005 |
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde kein „Punktesystem“ für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung ((§ 60 - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der AusländerInnen, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.
Erste Erfahrungen von Beratungsstellen für Ausländern und Flüchtlinge deuten darauf hin, dass ein angeblich wesentliches Ziel, die Abschaffung der Kettenduldungen, 2005 nicht erreicht wird.
Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des „one-stop-government“ interpretieren.
Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.
Diese sind in modifizierter Form von einigen Ländern als eigene Verwaltungsvorschriften für ihre Ausländerbehörden übernommen worden, zum Beispiel:
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"Aufenthaltsgesetz".
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