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Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland. Das AWG löste 1961 damit die seit 1949 bestehenden alliierten Devisengesetze ab, die zwar bis zur deutschen Einheit fortgalten, deren Gehalt jedoch nur noch für den innerdeutschen Verkehr (BRD -> DDR) Bedeutung hatte.

Basisdaten
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Kurztitel: Außenwirtschaftsgesetz
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Voller Titel: ders.
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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Außenwirtschaftsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: AWG
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FNA: 7400-1
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Verkündungstag: 28. April 1961 (BGBl. I 1961, S. 481, 495)
Neufassung vom: 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386)
Letzte Änderung durch: Gesetz vom 28. März 2006
(BGBl. I S. 574)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
8. April 2006
(Art. 5 Gesetz vom 28. März 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die vom Außenwirtschaftsgesetz geregelte Materie wird inzwischen stark vom Europarecht beeinflusst, nachdem mit den Verträgen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des Binnenmarktes in den Grenzen der Europäischen Gemeinschaft erfolgte. Insofern wurde das Außenwirtschaftsgesetz mehrfach durch die supranationalen Vorgaben der EG geändert.

Mit dem AWG gibt der Bundesgesetzgeber weitestgehend nur einen Rahmen für die Ausgestaltung des Warenverkehrs mit dem Ausland vor. Eine Spezialität ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegswaffen regelt.

Für bestimmte Waren gibt das AWG Genehmigungsvorbehalte vor. Insbesondere Waren, die dual use-Charakter haben – also sowohl zu zivilen als auch zu militärischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden können –, stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung kann vom Bundesausfuhramt (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erteilt werden.

Nach § 34 AWG wird die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen für solche Waren, die nach der Ausfuhrliste verboten sind, unter Strafe gestellt. Wird durch die Ausfuhr der Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, so ist die Tat sogar ein Verbrechen. Damit ist das Außenwirtschaftsgesetz Teil des Nebenstrafrechts.

Zuvor enthielt das AWG auch Vorschriften über die mögliche Abhörung bei dem Verdacht von verbotenen Geschäften durch eine Zentralstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschriften (§§ 39-41 AWG) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens (1 BvF 3/92) am 3. März 2004 zwar für verfassungswidrig, aber durch den gesetzlichen Ablauf der Geltung dieser Vorschriften zum Ende 2004 hin noch als hinnehmbar erklärt. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 28. Dezember 2004 die §§ 39-41 AWG aufgehoben.

Auf Grundlage des § 27 Abs. 1 AWG wurde zur näheren Ausgestaltung des AWG und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen (§ 5 AWG) die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen.

Weblinks


  • http://bundesrecht.juris.de/awg/BJNR004810961.html

Rechtsquelle (Deutschland) | Außenwirtschaftsrecht | Zoll

 

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