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Das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG, auch: AsylVfG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.

Basisdaten
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Kurztitel: Asylverfahrensgesetz
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Voller Titel: ders.
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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: AsylVfG (auch: AsylVerfG)
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FNA: 26-7
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Verkündungstag: 26. Juni 1992 (BGBl. I 1992, S. 1126)
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Aktuelle Fassung: 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718)
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Zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörenden Verordnungen bildet das Asylverfahrensgesetz den größten Teil des Ausländerrechts.

Asylberechtigten werden die Rechte nach dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (GFK) zuerkannt.

Besonderheiten


Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Widersprüche ausgeschlossen. Sofern keine Anerkennung des Asylbewerbers erfolgt, kann dieser entweder geduldet oder abgeschoben werden.

Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach einem Quoten-Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen.

Rechtsweg


Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Asylverfahrensgesetz formuliert jedoch spezielle Regelungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Regelung der Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelbeschränkungen weichen in einschränkender Hinsicht von der VwGO ab.

Straf- und Bußgeldvorschriften


Mit den Strafvorschriften in den §§ 84, 84a und 85 AsylVerfG gehört das Gesetz zum Nebenstrafrecht. Es wird vor allem die missbräuchliche Asylantragsstellung und der Aufenthalt in einem anderen Landkreis als dem zugewiesenen unter Strafe gestellt.

Volltext


  • http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/asylvfg_1992/gesamt.pdf
  • http://www.gesetzesweb.de/AsylVfG.html

Rechtsquelle (Deutschland) | Ausländerrecht

 

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