Asylbewerber (auch: Asylwerber, in der Schweiz: Asylsuchende) sind Menschen, die in einem fremden Land um Asyl, das heißt um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ansuchen. Während "Asylbewerber" Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren sind, bezeichnet "Asylberechtigte" die anerkannten "Asylbewerber". Der Begriff "Asylant" wird oft negativ verwendet.
Der Staat, in dem die Asylbewerber um Aufnahme ansuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, ob es sich bei den Antragstellern um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und/oder ob sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen (Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe usw.).
Anspruchsgrundlagen
Deutschland
In Deutschland ist der Ablauf des Asylverfahrens im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgeschrieben. Im
Asylbewerberleistungsgesetz sind seit 1993 die sozialen Leistungen an Asylbewerber geregelt.
Politisch Verfolgte erhalten nach Artikel 16a des
Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland Asyl, soweit sie nicht aus der
EU oder einem sogenannten
sicheren Drittstaat kommen oder ein anderes Land im EU-Raum aufgrund des
Dubliner Abkommens für sie zuständig ist. Asylbewerber, die über die Landesgrenzen nach Deutschland einreisen, werden entsprechend der Drittstaaten-Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages in die jeweiligen "sicheren Drittstaaten" zurückgewiesen (alle an Deutschland angrenzenden Staaten gelten als "sichere Drittstaaten"). Nur wenn sich kein Drittstaat zur Rücknahme der Betroffenen bereit erklärt oder der konkrete Durchreisestaat nicht bestimmt werden kann, kommt es zum Asylverfahren in Deutschland und politisch Verfolgten kann Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden (nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der deutschen Rechtsprechung so ausgelegt, daß eine staatliche Verfolgung vorliegen muß, weil anderenfalls keine konkrete Gefährdung innerhalb des gesamten Heimatlandes anzunehmen ist. Asylgesuche von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gelten hingegen als "offensichtlich unbegründet" (§ 30 Abs. 2 AsylVfG), wenn keine staatliche Verfolgung nachgewiesen werden kann. Liegen Abschiebungshindernisse entsprechend dem Aufenthaltsgesetz vor, gelten die Asylanträge als unbegründet. Von einer Abschiebung der Betroffenen wird jedoch abgesehen, solange diese Abschiebungshindernisse bestehen.
Verfahren
Deutschland
Die Zuständigkeit für die Prüfung der Verfolgungsgründe liegt beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Hauptsitz in
Nürnberg und zahlreichen Außenstellen in allen Bundesländern. Alle Verfolgungsgründe müssen umfassend und widerspruchsfrei bei einer ersten "Anhörung" vorgebracht werden. "Entscheider" des Bundesamtes, die seit 2005 Weisungen des Bundesinnenministeriums unterliegen, befinden dann über die rechtliche Bewertung der Asylanträge. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer negativen Entscheidung des Bundesamtes ist nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes erheblich eingeschränkt (§§ 74 ff AsylVfG). Während ihres Asylverfahrens, das wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern kann, sind die Antragsteller zumeist in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und müssen sich im zugewiesenen
Landkreis aufhalten. Eine Arbeitserlaubnis erhalten Asylsuchende im ersten Jahr ihres Aufenthalts nur in Ausnahmefällen, ihre Sozialleistungen sind gegenüber dem Regelsatz nach SGB II (
Arbeitslosengeld II) gekürzt.
Schweiz
In der
Schweiz regelt der Artikel 69 der
Bundesverfassung das Asylrecht.
Österreich
In
Österreich regelt das Asylgesetz, das zuletzt mit
1. Mai 2004 novelliert wurde, das Verfahren für
Asylwerber.
Weblinks
asielzoeker
Asylrecht | Ausländerrecht