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Als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt eine Architektenkammer auf Länderebene staatliche Aufgaben aus, die im Architektengesetz geregelt werden. Dies sind z.B. "die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,..." (Quelle: Hamburgische Architektenkammer), die für einen Fachverband üblichen Aufgaben wie Weiterbildung und Interessenvertretung. Das mittlerweile ebenfalls zu den regulären Leistungen der Landeskammern gehörende Führen eines (Architekten-)Büroverzeichnisses ist dagegen nicht gesetzlich geregelt.

Die Kammern werden von den eingetragenen Architekt/-innen, Innenarchitekt/-innen, Garten- und Landschaftsarchitekt/-innen und Stadtplaner selbst verwaltet. Nur in die Architektenliste eingetragene Mitglieder der Architektenkammern dürfen die Berufsbezeichnung "Architekt/-in", "Innenarchitekt/-in", "Landschaftsarchitekt/-in" und "Stadtplaner/-in" oder Abwandlungen davon führen. Die Modalitäten der Aufnahme von Mitgliedern in die Kammer bzw. die Architektenliste werden ebenfalls durch das Architektengesetz bzw. eine landesrechtliche Eintragungs- und Löschungsverordnung geregelt.

Weblinks


Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts | Berufsrecht der Architekten

 

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