Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz (in vollem Wortlaut: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)) vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert am 25. November 2003, regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen. Es bestimmt die grundsätzliche Struktur der Unternehmen hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz und soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen.
Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das Gesetz soll
§ 1 ASiG besagt:
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
Das ASiG hat sich in der Anwendung bewährt, da es für Rechtssicherheit sowohl für Unternehmer als auch Beschäftigte in einem teilweise recht komplexen Rechtsgebiet sorgt. Die in ihm enthaltenen Regelungen sind relativ weit gefasst und ermöglichen eine Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse. Ihre Umsetzung ist heute bei allen größeren Betrieben gängige Praxis.
Im Rahmen einer Entschließung des deutschen Bundesrates zum Bürokratieabbau vom 26. November 2004 wurde eine Überarbeitung, Lockerung und Anpassung des Gesetzes an die (weniger strengen) Anforderungen des EU-Rechts gefordert.
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