Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz.
Seine vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Titel: | Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Arbeitsschutzgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | ArbSchG | bgcolor="#F7F8FF" | Art: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 805-3 | bgcolor="#F7F8FF" | Datum des Gesetzes: | 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten am: | 21. August 1996 | bgcolor="#F7F8FF" | Letzte Änderung durch: | Artikel 11 Nr. 20 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 1. Januar 2005 | 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
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Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten – einschließlich der des öffentlichen Dienstes – durch Maßnahmen des Arbeitschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1).
Wesentliche Neuerung bei der Einführung war die Gefährdungsbeurteilung (§ 5).
Der Arbeitgeber hat ferner für eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen (§ 12).
Der Arbeitgeber kann Aufgaben und Pflichten auf geeignete Mitarbeiter übertragen (§§ 7, 13), bleibt aber in jedem Fall verpflichtet, die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu kontrollieren.
Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden (§ 15). Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden (§ 16).
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"Arbeitsschutzgesetz".
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