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Ein Arbeitskampf ist ein Rechtsbegriff aus dem Kollektivarbeitsrecht und bezeichnet die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Überwindung von Interessengegensätzen bei der Verhandlung von Löhnen und anderen Arbeitsbedingungen, z. B. durch Streiks und Aussperrungen. In aller Regel findet ein Arbeitskampf nur dann statt, wenn vorangegangene Verhandlungen gescheitert sind. Arbeitskämpfe um Arbeits- und Entlohnungsbedingungen können sich auf der Ebene der Belegschaften eines einzelnen Unternehmens abspielen, sehr häufig dienen sie aber auch der kollektiven Konfliktlösung bei Auseinandersetzungen um Tarifverträge.

In den hochindustrialisierten Ländern bestimmt in den letzten Jahren die zunehmende Globalisierung die Rahmenbedingungen von Arbeitskämpfen. Darunter sind vor allem folgende Entwicklungen zu verstehen:

Geschichte


Die Geschichte des Arbeitskampfes reicht bis ins Jahr 1155 v. Chr. zurück, als die Bauarbeiter unter Ramses III. die Arbeit niederlegten.

In Hamburg gab es 1791 einen Streik der Hamburger Handwerkergesellen, bevor sich 1896 ein Streik der Seeleute und Hafenarbeiter zum Generalstreik ausweitete, an dem bis zu 16.000 Personen teilnahmen und der 11 Wochen andauerte (Hafenarbeiterstreik).

Auch im geteilten Deutschland des 20. Jahrhunderts gab es Arbeitskämpfe: Während im Westen der Öffentlicher Dienst 1974 für 3 Tage streikte und damit eine Lohnerhöhung von 11% erreichte, wurde der Aufstand der DDR-Arbeiter am 17. Juni 1953 blutig niedergeschlagen.

Der letzte bedeutende Arbeitskampf in Deutschland war 2003 von der IG Metall veranstaltete Streik um die Einführung der 35-Stunden-Woche in der Metallindustrie Ostdeutschlands: In der Stahlindustrie & in einer Vielzahl von Betrieben kam es (öffentlich kaum beachtet) zur erfolgreichen, stufenweisen Einführung der 35-Stunden-Woche.

Der bisher längste Arbeitskampf in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland begann am 7. Oktober 2005 und dauerte genau sechs Monate. Bestreikt wurde die deutsche Catering-Firma GateGourmet am Flughafen Düsseldorf, eine Tochterfirma der Texas Pacific Group, von der Gewerkschaft NGG.

Arbeitskämpfe nach deutschem Recht


In einem Arbeitskampf treten nach deutschem Recht als Parteien die Gewerkschaft auf Arbeitnehmer- und die Geschäftsleitung oder ein Arbeitgeberverband auf Arbeitgeberseite in den Kampf. Betriebsräte sind nicht zum Führen von Arbeitskämpfen berechtigt. Sie dürfen auch nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder Arbeitskampfhandlungen vornehmen (z.B. Nutzung des Betriebsratsbüros als Arbeitskampfzentrale). Eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen in der Eigenschaft als Arbeitnehmer ist selbstverständlich zulässig. Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, so treten Vertreter von Gewerkschaft und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband als Verhandlungsführer auf. Scheitern diese Verhandlungen, wird i.d.R. ein neutraler Schlichter angerufen.

Ob ein Schlichterspruch angenommen werden muss, sowie ob Streik, Aussperrung und andere Formen des Arbeitskampfs zulässig sind, ist von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt. In Deutschland ist ein Schlichterspruch die letzte Möglichkeit zur Verhinderung eines Arbeitskampfs, Streiks und Aussperrungen sind zulässig.

Erfolgsaussichten


Für die Beschäftigten eines Betriebs ist die möglichst vollzählige Organisation in einer Gewerkschaft wichtig, da im Falle eines Streiks der Arbeitgeber für die Zeit, in der der Betrieb bestreikt wird, keinen Lohn zahlen muss (vgl. § 323 BGB). Die Gewerkschaft zahlt ihren Mitgliedern dann Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse. Da der Staat im Arbeitskampf seine Neutralität wahren soll, darf er kein Arbeitslosengeld I zahlen. Der Arbeitsvertrag besteht auch weiterhin, wird lediglich suspendiert, d.h. es besteht für beide Parteien für die Zeit des Streiks keine Leistungspflicht.

Für Unternehmen ist eine Aussperrung tragbar, wenn der vollständige Produktionsausfall keine Gefahr für die Existenz darstellt.

Generell hängen die Erfolgsaussichten eines Arbeitskampfes von der Situation des Unternehmens in seinem Markt sowie von den Angebots- und Nachfrageverhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ab. Je knapper qualifizierte Arbeit ist, desto besser stehen die Chancen für die Arbeitnehmerseite und umgekehrt.

weitere Möglichkeiten


Sogenannte wilde Streiks, d. h. Streiks, die nicht von einer Gewerkschaft unterstützt angeordnet werden, sind in Deutschland nicht erlaubt. Auch gibt es in Deutschland kein Recht auf sog. politische Streiks zum Zwecke der Einführung oder Rückgängigmachung eines Gesetzes oder um eine Regierung zu stürzen. Trotzdem wurden auch in Deutschland schon politische Streiks erfolgreich geführt, etwa bei der Kürzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unter der Regierung Kohl.

Weitere Möglichkeiten des Arbeitskampfs auf Seiten der Arbeitnehmer sind die Blockade nichtbestreikter Betriebe, Demonstrationen und der Aufruf an die Kunden des Betriebs, diesen zu boykottieren. Ist ein Streik nicht möglich oder strategisch inopportun können Arbeitnehmer auch Dienst nach Vorschrift, den sog. „Bummelstreik“ ableisten.

Als Gegengewicht zum Streik steht dem Arbeitgeber - nach deutschem Arbeitsrecht allerdings nur unter engen Voraussetzungen - die Aussperrung zur Verfügung. Hierbei werden Arbeitnehmer von der Arbeit im Betrieb und vom Lohnbezug durch diesen ausgeschlossen.

Die Möglichkeit des Arbeitkampfs ist umstritten; Kritiker befürworten Maßnahmen wie die in einigen US-Staaten übliche Zwangsschlichtung, bei der ein Schlichterspruch akzeptiert werden muss. Sie führen an, dass durch das Aufrechterhalten des Betriebs dieser mehr Gewinn machen und dadurch höhere Löhne gezahlt werden könnten.

In Zeiten wirtschaftlicher Stagnation oder nur geringer volkswirtschaftlicher Produktivitätssteigerung können Lohnerhöhungen über der Inflationsrate aber i. d. R. nur durch Arbeitskämpfe errungen werden.

Literatur


  • Michael Kittner: Arbeitskampf: Geschichte – Recht – Gegenwart. C. H. Beck, 1. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53580-1

Siehe auch


Weblinks


Tarifvertragsrecht | Arbeiterbewegung

 

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