Das Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR war eine grundlegende gesetzliche Regelung des Arbeitsrechts für die Beschäftigten und Betriebe, wobei einheitlich die Rechte und Pflichten festgelegt wurden. Das AGB wurde am 16. Juni 1977 (GBl I S. 185 f) von der Volkskammer beschlossen und trat am 1. Januar 1978 in Kraft. Vorläufer waren das "Gesetz der Arbeit", das am 1. Mai 1950 (1) in Kraft trat und das "Gesetzbuch der Arbeit" vom 12. April 1961 (2).
Das AGB umfasste 17 Kapitel:
Das AGB galt für alle Arbeiter und Angestellten einschließlich der Heimarbeiter und Lehrlinge in volkseigenen Kombinaten und Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen sowie bei gesellschaftliche Organisationen. Es wurde auch auf die Arbeitsrechtsverhältnisse der Beschäftigten in Betrieben anderer Eigentumsformen und auf Arbeitsrechtsverhältnisse, die zwischen Bürgern begründet wurden, angewandt, soweit dafür keine besonderen Rechtsvorschriften bestanden (§ 15 Abs 2 AGB und die Verordnung(VO) über die Anwendung des AGB in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. November 1977 (GBl I 1997 Nr. 34 S. 370)).
Es galt auch für die Arbeitsrechtsverhältnisse des unter § 15 Abs 3 AGB genannten Personenkreises, für den jedoch Besonderheiten geregelt werden konnte. Das ABG wurde durch eine Reihe nachgeordneter Rechtsvorschriften, welche vor allem die Grundsatzregelungen konkretisierten oder Einzelheiten zur Durchführung der in ihm enthaltenen Normen regelten, ergänzt. Diese Rechtsvorschriften wurden teilweise nach Inkrafttreten des AGB erlassen. Für andere wurde bei seinem Inkrafttreten die Weitergeltung erklärt.
Nachfolgende Rechtsvorschriften bestanden vor allem als VO und Durchführungsbestimmung (DB) zu diesen (z.B. auf den Gebieten der Gewährung von Prämien, der Berufsausbildung, der Erholungserlaubnis, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, der Bildung und Tätigkeit der Konfliktkommissionen und der Anwendung des AGB in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen), als Anordnung (AO) der Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane (z.B. über die freiwillige produktive Tätigkeit der Schüler während der Ferien, die Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden, den Abschluss von Einzelverträgen, die Gewährung von Sonderprämien für Materialeinsparungen und die Erschließung volkswirtschaftlicher Reserven, die Entschädigungszahlungen bei Dienstreisen u.a.) und als Rahmenkollektivverträge und Nachträge dazu für die einzelnen Zweige und Bereiche der Volkswirtschaft und für bestimmte Personengruppen. Die Rrechtsvorschriften wurden zum Teil ergänzt und weiter konkretisiert in normativen betrieblichen Regelungen, wie dem Betriebskollektivvertrag, der Arbeitsordnung, den Lohnformvereinbarungen u.a.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Arbeitsgesetzbuch".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world