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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts. Sie hat bei den zu bearbeitenden Rechtsmaterien Schnittmengen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Sozialgerichtsbarkeit. Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene Fachgerichtsbarkeit und trotz historischer Wurzeln kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit. Grundlegendes Gesetz für Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) von 1979.

Geschichte


Ursprung der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Zunftgerichte des Mittelalters. Es handelte sich jedoch eher um Schiedsgerichte, da es keine staatlichen Gerichtsverfahren waren. Später wurden in der napoleonischen Zeit Gerichte in Form des Conseil des Prud'homme eingerichtet; in Preußen wurden Fabrikgerichte eingerichtet. Echte Vorläufer von Arbeitsgerichten waren die Gewerbegerichte, die ab 1890 eingerichtet wurden. Neben einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber war das Gericht mit einem neutralen Vorsitzenden besetzt. Seit 1926 bestanden in der Weimarer Republik Arbeitsgerichte, die erstinstanzlich noch organisatorisch unabhängig waren. Die Landesarbeitsgerichte wurden jedoch den Landgerichten zugeordnet, das Reichsarbeitsgericht war Teil des Reichsgerichts. Erst 1953 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit eigene Fachgerichtsbarkeit. Seit 1961 muss der Vorsitzende Richter Berufsrichter sein.

Instanzenzug


Gerichtsorganisation (Makroebene).png Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht für die Streitigkeiten in arbeitsrechtlichen Verfahren (funktionell) zuständig. Es kommt nicht auf den Streitwert an. Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem Vorsitzenden Richter, einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Diese beiden werden über Vorschlagslisten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bestimmt.

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Beschwerden über Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Der Spruchkörper ist genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten. In allen Bundesländern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, lediglich Nordrhein-Westfalen (3) und Bayern (2) weichen davon ab. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts können Rechtsmittel (hier: Revision zum Bundesarbeitsgericht (Sitz: Erfurt)) eingelegt werden. Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts sind möglich. Die Sprungrevision vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht (§ 76 ArbGG).

Verfahren


Das Verfahren ist ähnlich dem Zivilprozess aufgebaut. Schiedsgerichte (§§ 1025ff. ZPO) sind jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.

Urteilsverfahren sind sämtliche individualrechtliche Verfahren (§ 2 ArbGG). In der Regel sind dies bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses). Die Rechtsmittel sind Berufung und Revision.

Das Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG) kommt bei Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Anwendung. Hier spricht man von kollektivrechtlichen Verfahren. Die Rechtsmittel im Beschlussverfahren sind Beschwerde und Rechtsbeschwerde.

Besondere Regeln gelten auch für die Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens.

Arbeitsgerichtsbarkeit in Frankreich


Arbeitsrechtsstreitigkeiten werden vor den Zivilgerichten verhandelt, jedoch besteht ein eigenständiges erstinstanzliches Gericht, der Conseil de Prud'hommes.

Das Gerichtssystem in Frankreich für Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist dreistufig: die erste Instanz ist der Conseil de Prud'hommes, die zweite Instanz der Cour d'Appel und die dritte und letzte Instanz der Cour de Cassation.

1. Der Conseil de Prud'hommes ist zweiseitig, d.h. er besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hieraus folgt, dass im Conseil keine Berufsrichter entscheiden.

2. Cour d'Appel und Cour de Cassation: Diese beiden Gerichte sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und keine eigenen Arbeitsgerichte. Zum Cour d'Appel besteht die Möglichkeit der Berufung; zum Cour de Cassation die Möglichkeit der Revision.

Weblinks


Siehe auch: Koalitionsfreiheit Arbeitsgericht

Gerichtsverfassungsrecht | Arbeitsrecht

 

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