Das Arbeitsgericht ist regelmäßig das Gericht erster Instanz im eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 2, 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ihre Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und ihren Auftraggebern. Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und (selten) der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf der anderen Seite ist teilweise problematisch.
Der Spruchkörper des Arbeitsgerichts ist die Kammer. Sie entscheidet mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt.
Vor dem Arbeitsgericht ist zwischen Urteils- und Beschlussverfahren zu trennen. Im Urteilsverfahren bestehen die Rechtsmittel der Berufung und der Sprungrevision. Im Beschlussverfahren können gegen die Entscheidungen die Rechtsmittel der Beschwerde und der "Sprungrechtsbeschwerde" eingelegt werden.
Berufungen und Beschwerden werden vor dem Landesarbeitsgericht, die Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde wird vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt. Paritätenbesetzung
Arbeitsrecht, Arbeitsgerichtsbarkeit, Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens
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