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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (kurz ABM, auch falsch ABM-Maßnahme) sind in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt bezuschusste Tätigkeiten, um Arbeitssuchenden bei der Wiedereingliederung in eine Beschäftigung zu helfen oder ein geringes Einkommen zu sichern.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wurden schon vor Jahrhunderten in sogenannten "Hungerjahren", finanziert von einigen humanistisch denkenden Fürstenhäusern, ebenso wie auch in der Zeit der Weltwirtschaftskrise durchgeführt.

Diese zeitlich befristeten Tätigkeiten (wenige Tage bis mehrere Monate, meist 6 bis 12 Monate) umfassen in der Regel nur qualifikationslose bzw. nur sehr niedrig qualifizierte Jobs. ABM werden hauptsächlich bei den Kommunen und in Vereinen zu zusätzlichen gemeinnützigen Arbeiten eingesetzt.

Es gibt auch die sog. ABM-Träger. Das sind Firmen (meist kommunale Beschäftigungsgesellschaften), Vereine, Sozialverbände wie AWO oder Caritas u. ä. Institutionen, die ausschließlich oder beinahe ausschließlich ABM organisieren. Diese sind besonders in den 1990er Jahren entstanden. Solche ABM-Träger werden von Insidern vielfach als volkswirtschaftlich und sozialstaatlich bedenklich bezeichnet, da sie finanzielle Mittel, die für Bedürftige oder Langzeitarbeitslose gedacht sind, für andere Zwecke verwenden.

Nach der Wiedervereinigung wurde die Maßnahme aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in den strukturschwachen östlichen Bundesländern stark eingesetzt. Ein Übergang in den ersten Arbeitsmarkt blieb bei den darin beschäftigten Langzeitarbeitslosen die seltene Ausnahme, die dazu auch nicht ausreichend ermutigt wurden.

Aus ordnungspolitischer Perspektive besteht die Gefahr, dass durch ABM ein grauer, zweiter Arbeitsmarkt mit großen Beschäftigungsgesellschaften entsteht, der nur von staatlichen Subventionen lebt, aber nicht selbständig produktiv ist. Weiterhin könnte ein solcher zweiter Arbeitsmarkt bestimmte Leistungen unter den realen Kosten anbieten (Dumping), was wiederum Unternehmen im ersten Arbeitsmarkt die Wettbewerbsgrundlage entzieht.

Seit 2004 ist es aufgrund einer Änderung des SGB III nicht mehr möglich, sich durch eine ABM-Beschäftigung einen neuen Anspruch ALG I zu erarbeiten. Wer also, wie dies regelmäßig der Fall ist, aus ALG II in eine ABM geht, fällt nach deren Ende wieder in ALG II zurück. Aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen innerhalb einer ALG II-Bedarfsgemeinschaft ist es sogar möglich, dass der langzeitarbeitslose Partner eines ABM-Teilnehmers aufgrund dessen relativ "hohen" Einkommens kein ALG2 mehr bekommt, sie bzw. er zum sogenannten Nichtleistungsempfänger ohne Leistungsbezug wird.

Mit der Einführung des ALG II und der damit stärker genutzen "Arbeitsgelegenheiten" (so genannte 1-Euro-Jobs) werden die ABM-Mittel zugunsten der günstigeren Jobs weitgehend umgestellt. Der Mitteleinsatz wird von den Trägern der ARGEn bzw. Jobcenter in der örtlichen Geschäftspolitik beschlossen.

Weblinks



Siehe auch:Prekarisierung

Arbeitsmarkt | Sozialstaat

 

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