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Rechtstand: 1. Januar 2006

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer in Deutschland wird durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage (ANSpZ) gefördert. Die ANSpZ ist eine staatliche Subvention für Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt (= vermögenswirksame Leistung).

Rechtsgrundlage


Die rechtlichen Grundlagen der ANSpZ finden sich im Fünften Vermögensbildungsgesetz und in der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.

Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage


Ein Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, hat Anspruch auf ANSpZ, wenn sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt
  • 17.900 Euro bei Alleinstehenden
  • 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf ANSpZ entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die ANSpZ wird aber erst zur Auszahlung fällig
  • mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
  • mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
  • mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
  • in den Fällen unschädlicher Verfügung.

Pflichten des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.

Höhe der Arbeitnehmersparzulage


Die ANSpZ beträgt
  • 18 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen
    • Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags
Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, tritt an die Stelle des Zulagensatzes von 18 Prozent letztmals für das Kalenderjahr 2004 ein erhöhter Zulagensatz von 22 Prozent. Ab dem Kalenderjahr 2005 gilt ein einheitlicher Zulagensatz von 18 Prozent.
  • 9 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus u.a.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der ANSpZ


Die ANSpZ gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

Zuständigkeit der Finanzämter


Die ANSpZ wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der ANSpZ ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Die festzusetzende ANSpZ ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen. Die Verwaltung der ANSpZ obliegt den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.

Siehe auch


Wohnungsbauprämie

Weblinks


Deutsches Bankwesen | Steuern und Abgaben | Sozialstaat

 

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